Rz. 170

Der pflichtteilsberechtigte Erbe, dem nach h.M. kein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegenüber den Miterben oder gegenüber dem Beschenkten zusteht, wird auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verwiesen.[324] Dieser kann aber nur in Bezug auf die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen gerichtet sein. Denn bzgl. des Nachlasses stehen den Erben gegenüber den Miterben die Ansprüche nach §§ 2027, 2028, 2038 BGB zu.

 

Rz. 171

Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen, die jedoch nach Auffassung des BGH im Falle des pflichtteilsberechtigten Erben gegeben sein können.[325] Es müssen die für den allgemeinen Auskunftsanspruch erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wonach der Berechtigte in entschuldbarer Weise von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Schenkung im Unklaren und deshalb auf die Mitwirkung des Beschenkten angewiesen ist. Darüber hinaus darf die Mitwirkung den Beschenkten nicht unbillig belasten.[326] Ob eine solche Belastung vorliegt, ist durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Diese Voraussetzung spielt hier keine bedeutende Rolle, da der Beschenkte die Auskunft in der Regel ohne jede größere Belastung erteilen kann.

 

Rz. 172

Die einst vom BGH[327] geforderte Voraussetzung, dass das Schenkungsverhältnis bereits feststehen müsse, damit ein Auskunftsanspruch begründet werden kann, ist mittlerweile aufgegeben worden.[328] Der Berechtigte muss aber in jedem Fall Anhaltspunkte für die unentgeltlichen Verfügungen darlegen. Sein Auskunftsverlangen darf nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf eine "reine Ausforschung" hinauslaufen.[329] Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht somit nach h.M. grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB sowohl gegen die Miterben als auch gegen den Beschenkten zu.[330]

 

Hinweis

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe steht der Anspruch aus § 242 BGB darüber hinaus auch dem an sich nicht pflichtteilsberechtigten Stiefkind zu, wenn der Erblasser diesem einen Pflichtteilsanspruch vermacht hat.[331]

[324] BGH NJW 1973, 1876; BGH NJW 1986, 1755; a.A. Coing, NJW 1970, 729.
[325] BGH NJW 1971, 842.
[326] BGH NJW 1964, 1414; OLG Köln ErbR 2014, 290.
[327] BGHZ 18, 67.
[328] BGHZ 55, 378.
[329] BGH NJW 1972, 907.
[330] BGHZ 58, 237.
[331] OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 796.

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