Rz. 169

Der Erbe hat den Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass gem. § 260 BGB zu erfüllen. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein privat oder aber auch amtlich erstelltes Nachlassverzeichnis fordern. Das Verzeichnis muss alle Aktiva und Passiva des Nachlasses enthalten, jedoch nicht die Wertangaben der einzelnen Gegenstände. In der Praxis kann es jedoch nicht schaden, wenn der Erbe Wertangaben macht und diese möglichst auch belegt. Denn ein Entgegenkommen des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zahlt sich fast immer aus. Je mehr Bereitschaft der Erbe signalisiert, umso eher lässt sich die Auseinandersetzung gütlich beilegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge