Rz. 186
Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst auskunftspflichtig über eventuell erhaltene Vorempfänge, so stellt sich die Frage, ob dem Erben bis zur Erfüllung der Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten ist diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt. Lediglich bei der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB bejaht die herrschende Meinung ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend der Vorschrift des § 273 BGB für gegenseitige Auskunftsansprüche.[363] In der Literatur wird dieses Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 273 BGB auch zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten als anwendbar angesehen.[364] Zutreffend dürfte allerdings sein, ein Zurückbehaltungsrecht bei Auskunftsansprüchen zu verneinen, da ansonsten jede Vollstreckung scheitert.
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