Rz. 186

Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst auskunftspflichtig über eventuell erhaltene Vorempfänge, so stellt sich die Frage, ob dem Erben bis zur Erfüllung der Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten ist diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt. Lediglich bei der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB bejaht die herrschende Meinung ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend der Vorschrift des § 273 BGB für gegenseitige Auskunftsansprüche.[363] In der Literatur wird dieses Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 273 BGB auch zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten als anwendbar angesehen.[364] Zutreffend dürfte allerdings sein, ein Zurückbehaltungsrecht bei Auskunftsansprüchen zu verneinen, da ansonsten jede Vollstreckung scheitert.

[363] OLG Stuttgart FamRZ 1982, 282; OLG Braunschweig BB 1956, 903.
[364] Egner, Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314, 2. Aufl. 1995, S. 90 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge