Rz. 157

Richtet sich der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings gegen einen anderen Abkömmling, der Erbe geworden ist, kann die Anspruchsgeltendmachung auch im Wege der Stufenklage erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass im Rahmen der Ausgleichung nach §§ 2050, 2316 BGB die Vorempfänge aller Abkömmlinge zu berücksichtigen sind. Sind die sonstigen Voraussetzungen, die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich sind, insbesondere die Höhe des tatsächlichen und des fiktiven Nachlasses nicht geklärt, dann ist neben dem Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB auch derjenige nach § 2314 BGB geltend zu machen, bevor in der zweiten oder dritten Stufe ein Zahlungsantrag gestellt werden kann.

 

Hinweis

Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden.[286]

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