Rz. 185
Hat der Erbe die Auskunft erteilt, so ist der Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen. In diesem Fall steht dem Erben die Einrede der Erfüllung zu.[360] Der Erbe kann die Einrede der Erfüllung jedoch nur geltend machen, wenn er ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hat.[361] Weiterhin steht dem Erben die Einrede der Erfüllung auch nur dann zu, wenn er den konkret geltend gemachten Anspruch erfüllt hat. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte die Zuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses, so liegt keine Erfüllung vor, wenn der Erbe ohne Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten das Nachlassverzeichnis erstellt. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte die Erstellung eines neuen Nachlassverzeichnisses unter Hinzuziehung seiner Person verlangen.[362]
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