Rz. 157

Seit Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes vom 1.4.1994 ist es Eheleuten freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, führen. Da die Eheleute danach einen gemeinsamen Namen nur bestimmen sollen, ist die Möglichkeit eröffnet, hiervon auch abzusehen. Bestimmen sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Namen, führt jeder seinen zu dem Zeitpunkt geführten Namen weiter.

 

Rz. 158

Eine Kombination beider Geburtsnamen ist allerdings nicht zulässig.[132] Damit sollen in der Generationsfolge mehrgliedrige Namensketten vermieden werden.[133] Zusammengesetzte Namen oder Adelsprädikate können allerdings wie einfache Namen zum Ehenamen bestimmt werden. Ebenso können die in einer Vorehe erheirateten Namen Ehenamen werden.

Schließlich kann dem Ehenamen sein abweichender eigener Name, gleichgültig, ob es sich um den Geburtsnamen oder erheirateten Namen handelt, vorangestellt oder angefügt werden. Schließlich können Ausländer, die nach ausländischem Recht einen Familiennamen bestimmt haben, nach der Einbürgerung ihren Ehenamen für die Zukunft neu bestimmen, da für sie danach deutsches Recht Anwendung findet.[134]

 

Rz. 159

Der Strauß von Möglichkeiten wird anhand des folgenden Beispiels deutlich:

 

Beispiel

 

Frau Kuß-Wallach, geb. Kuß, heiratet Herrn Bischof

  Frau Kuß-Wallach   Herr Bischof
  Abweichender persönlicher Frauenname Ehename Abweichender persönlicher Mannesname
1.   Bischof  
2.   Kuß  
3.   Kuß Bischof-Kuß
4.   Kuß Kuß-Bischof
5.   Kuß Bischof
6. Kuß-Bischof Bischof  
7. Bischof-Kuß Bischof  
8. Wallach-Bischof Bischof  
9. Bischof-Wallach Bischof  
10. Kuß-Wallach   Bischof
11.   Wallach  
12. Wallach-Bischof Wallach  
13. Bischof-Wallach Wallach[135]  
 

Rz. 160

Eine – bindende – Vereinbarung über die Bestimmung des Ehenamens bleibt möglich:

Muster 7.39: Vereinbarung über den Ehenamen

 

Muster 7.39: Vereinbarung über den Ehenamen

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen folgende Vereinbarung:

Wir verpflichten uns wechselseitig, als Ehenamen den Geburtsnamen des Ehemannes zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt bei Eheschließung abzugeben. Die Ehefrau behält sich vor, ihren Geburtsnamen entweder voranzustellen oder anzufügen…

(Unterschriften der Beteiligten)

Ebenso ist das Ablegen des Ehenamens im Scheidungsfall vereinbar:[136]

Muster 7.40: Ablegen des Ehenamens nach Scheidung

 

Muster 7.40: Ablegen des Ehenamens nach Scheidung

schließen folgende Vereinbarung:

Wir haben zum Ehenamen den Geburtsnamen des Ehemannes bestimmt. Der Ehefrau verpflichtet sich, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft einer Ehescheidung eine Namensbestimmung zu treffen, die dazu führt, dass dieser Ehename nicht mehr Bestandteil ihres Namens ist.

Für den Fall einer schuldhaften Verletzung verpflichtet sich die Ehefrau zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von _________________________ EUR (i.W _________________________ EUR) für jeden angefangenen Monat, in welchem er seiner vorstehend vereinbarten Verpflichtung zuwiderhandelt.

(Unterschriften der Beteiligten)

[133] BT-Drucks 12/5982, S. 18.
[135] Optionen 11–13 sind allerdings erst durch die Entscheidung des BVerfG vom 18.2.2004, FamRZ 2004, 515, hinzugetreten. Bis dahin war es nach § 1355 Abs. 2 nicht zulässig, einen Namensbestandteil aus einer früheren Ehe in die neue Ehe zu transportieren. Die Entscheidung gegen den eindeutigen Wortlaut des § 1355 Abs. 2 (… den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau) ist auf herbe Kritik gestoßen, insbesondere in der Anm. von von Hein, FamRZ 2004, 519, der nach eigenem Bekunden Mühe hatte, sich dem Urteil anders als satirisch zu nähern. Verständlich, denn der Wunsch, sich mit dem Namen des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu schmücken, ist in der Tat nicht vom Grundgesetz gedeckt und im Übrigen eher pervers, wie von Hein auf S. 520 feststellt: Er kann in der Regel nur zum Tragen kommen, wenn der erheiratete Name – wie in der BVerfG-Entscheidung – ein Adelsname ist, so dass die Rspr. des BVerfG letztlich auf eine Selbstnobilitierung hinausläuft. Der Gesetzgeber soll aber nun lt. BVerfG die Rechtslage bis zum 30.5.2005 mit dem GG in Einklang bringen (a.a.O., S. 519). Im Ausland, insbesondere im angelsächischen Rechtskreis, versteht man die ganze Aufregung nicht. Andrea Woelke (London), von der man übrigens erfährt, dass in der BVerfG-Entscheidung Frau Elke Aurora, die unter diesem Namen als Designerin bekannt geworden war, den erheirateten Namen auch nach abermaliger Eheschließung (mit einem Herrn Rolf Behrens) behalten wollte, plädiert in FamRZ 2004,1342 z.B. dafür, dass jeder sich gegen Gebühr beim Standesamt einen neuen Namen verpassen lassen dürfen soll; Missbrauch und Betrugsversuche seien schließlich schon jetzt möglich und "schöne Namen" seien dem Allgemeinwohl dienlich.
[136] So ausdrücklich BGH FuR 2008, 304.

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