Rz. 50

Die Beschwerde gegen die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren – sei sie eine einstweilige Anordnung erlassend, sei sie dies ablehnend – ist binnen einer Frist von 2 Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG n.F.) bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG; Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 67).

 

Rz. 51

Streitig ist, ob das Familiengericht einer gegen eine einstweilige Anordnung gerichteten Beschwerde abhelfen darf. Da die einstweilige Anordnung nunmehr verfahrensrechtlich von der Hauptsache unabhängig ist (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG) und durch sie der Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens ganz erledigt wird, stellt sie eine Endentscheidung nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG dar.[122] Davon geht auch der Gesetzgeber – übrigens in Kenntnis des Meinungsstreits – aus. Denn im Rahmen der Änderungen des FamFG durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012[123] ist im Rahmen der Änderung von § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG durch Art. 6 Nr. 6 jenes Gesetzes ausdrücklich klargestellt worden, dass Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren Endentscheidungen sind. Beschwerden gegen diese darf das Ausgangsgericht in Familiensachen aber nicht abhelfen (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift kann der Gegenmeinung,[124] die von einem gesetzgeberischen Versehen ausgeht – auf das in der Tat vieles hindeutet, da der Gesetzgeber wohl nur den Regelungsgehalt der § 621e Abs. 3 ZPO und § 318 ZPO übernehmen wollte[125] – nicht beigetreten werden.[126] Mithin besteht keine Abhilfemöglichkeit.[127]

 

Rz. 52

Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Maßnahme noch immer vorliegen.[128]

[123] BGBl 2012 I, S. 2418.
[125] BT-Drucks 16/6308, S. 207.
[126] Wie hier ausdrücklich Prütting/Helms/Stößer, § 57 Rn 12; Schürmann, FamRB 2008, 375; 2009, 24; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 68 FamFG Rn 2 und Keidel/Giers, § 57 Rn 11; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 2009, 3733.
[127] Ebenso – obiter – OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.8.2015 – 9 UF 41/15 (n.v.).
[128] BayObLG FamRZ 1997, 387; OLG Hamm FamRZ 1990, 893.

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