Leitsatz (amtlich)

1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.

2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.

3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Normenkette

FamFG § 17 Abs. 2, § 38 Abs. 1 S. 1, §§ 39, 57 S. 2, § 68 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Saulgau (Beschluss vom 09.09.2009; Aktenzeichen 1 F 77/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau vom 9.9.2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Am 3.9.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Zivilabteilung des AG Bad Saulgau den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, ihr ungehinderten Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung zu gewähren und die Schlüssel für das Anwesen auszuhändigen. Nach Abgabe an das Familiengericht hat dieses den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 9.9.2009 zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 10.9.2009 zugestellten Beschluss, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Familiengericht Beschwerde ein, die er sogleich begründete. Dabei wird der verfahrenseinleitende Antrag weiter verfolgt.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau ist unzulässig.

Es handelt sich hier um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts, § 58 Abs. 1 FamFG. Endentscheidungen sind Beschlüsse, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG. Das ist hier der Fall: Das Familiengericht hat in der Sache entschieden.

Gegen derartige Beschlüsse findet die Beschwerde statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse in den seit 1.9.2009 von einem Hauptsacheverfahren unabhängigen Verfahren der einstweiligen Anordnung sind indes grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse in Verfahren der elterlichen Sorge, der Kindesherausgabe, einer Verbleibensanordnung, nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und Wohnungszuweisungsverfahren. Derartige Beschlüsse sind - wie bisher auch - nur anfechtbar, wenn sie auf Grund mündlicher Erörterung ergangen sind, § 57 Satz 2 FamFG. Das Familiengericht hat im vorliegenden Fall nicht mündlich verhandelt, weshalb die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, § 68 Abs. 2 FamFG.

Der Beschluss war im Übrigen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach § 39 FamFG hat ein Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel oder die ordentlichen Rechtsbehelfe zu enthalten. Ist eine Endentscheidung unanfechtbar, bedarf es keiner Belehrung (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, § 39 Rz. 13). Eine unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung hat zudem keine Auswirkungen auf den Bestand des Beschlusses, sondern führt bei Fristversäumnis lediglich zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 17 Abs. 2 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2240061

FamRZ 2010, 1100

FamRZ 2010, 146

FamRB 2009, 374

OLGR-Süd 2009, 908

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