A. Scheidungsvoraussetzungen

 

Rz. 1

Die in § 1565 ff. BGB geregelten Voraussetzungen der Scheidung müssen gegeben sein. Erforderlich ist die Zerrüttung der Ehe, die gegeben ist, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

 

Rz. 2

Das erste Trennungsjahr muss zumindest im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit – also bei der Zustellung – abgelaufen sein. Nur unter den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB kann vor Ablauf des ersten Trennungsjahres eine Scheidung verlangt werden, wenn ein Härtefall in der Person des anderen Ehegatten vorliegt (siehe oben § 3 Rdn 149).

 

Rz. 3

 

Praxistipp:

Der Ehegatte, der sich nicht scheiden lassen will, kann nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 1568 BGB die Scheidung verhindern.

Die Härteklausel ist sehr restriktiv auszulegen. Ihr Anwendungsbereich ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.[1]

Achtung!

In der Praxis lässt sich die vom anderen Ehegatten betriebene Scheidung fast nie verhindern.

B. Formalien des Scheidungsantrags

 

Rz. 4

Die Antragsschrift hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens den Anforderungen des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu entsprechen. Die Einhaltung der Formerfordernisse in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gehört zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahren,[2] die im Fall des Fehlens zur Unzulässigkeit des Scheidungsantrags führt, sofern die notwendigen Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.[3]

 

Rz. 5

 

Formulierungsbeispiel:

"Die Beteiligten haben sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. werden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben."

Die Angabe in der Antragsschrift, dass die Folgesachen von den Beteiligten außergerichtlich einvernehmlich geklärt werden, genügt den Zulässigkeitsanforderungen.[4]

Praktische Bedeutung kann diese, bereits in der Antragsschrift übermittelte Erklärung für die Frage der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 FamFG haben (dazu § 11 Rdn 75 ff.)!

C. Gerichtskostenvorschuss einzahlen

 

Rz. 6

Aus praktischen Gründen ist es ratsam, den Kostenvorschuss auf der Basis des selbst geschätzten vorläufigen Verfahrenswertes (Scheidung und Versorgungsausgleich) sofort selbst einzuzahlen.

 

Rz. 7

Geschieht dies nicht, ist mit Verzögerungen zu rechnen. Denn das Gericht muss erst den Verfahrenswert festsetzen und die Anforderung eines Kostenvorschusses veranlassen, die dem Ehegatten zugeschickt werden muss. Bevor dann die Zahlung nicht bei der Gerichtskasse eingegangen und die Einzahlung zur Akte gemeldet worden ist, wird keine Zustellung veranlasst. Dadurch können schon mal mehrere Wochen ungenutzt ins Land gehen (und auch das Ende der Ehezeit später eintreten).

 

Rz. 8

 

Praxistipp:

Es wird als – haftungsrelevante – Aufgabe des Anwalts angesehen, bei Gericht nachzufragen, falls trotz erfolgter Einzahlung des Kostenvorschusses keine Zustellung erfolgt ist.[5]

Werden gleichzeitig Verbundanträge gestellt, müssen bei der Berechnung des Kostenvorschusses die weiteren Verfahrenswerte mit einbezogen werden.

[5] OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104.

D. Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

 

Rz. 9

Sollen die Verfahrenskosten nicht selbst getragen, sondern Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, sollten die Unterlagen bereits mit der Antragsschrift vollständig eingereicht werden, um Verzögerungen durch Rückfragen zu vermeiden. Dabei sollte der anwaltliche Berater dringend darauf hinwirken, dass das VKH-Formular vollständig – und natürlich wahrheitsgemäß – ausgefüllt worden ist (zum Verfahrenskostenhilfe-Verfahren siehe § 8 Rdn 1 ff., zu den Rechtsfolgen falscher Angaben § 8 Rdn 16 ff.).

E. Zustellung im Ausland

 

Rz. 10

Wird hierzu eine Zustellung im Ausland erforderlich, so ist mit erheblichen Verzögerung zu rechnen – insb. dann, wenn zuvor ein Verfahrenskostenhilfeverfahren stattfindet, für das dem Gegner ebenfalls rechtliches Gehör gewährt werden muss.

 

Rz. 11

 

Praxistipp:

Besteht noch Kontakt zwischen den Ehegatten, so sollte der im Ausland lebende Ehegatte bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens dazu bewegt werden, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu bestellen oder einen Anwalt zu beauftragen. Dies ist insbesondere dann ein gangbarer Weg, wenn auch der im Ausland lebende Ehegatte geschieden werden will und an einer zügigen Entscheidung interessiert ist.

Es sollte auch möglichst früh geklärt werden, ob der im Ausland lebende Ehegatte sich nicht hin und wieder besuchsweise in Deutschland aufhält, so dass seine persönliche Anhörung in diesem Zeitraum erfolgen könnte. Eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe im Ausland ist äußerst zeitaufwendig.

Vereinzelt wird empfohlen, hier den Antrag beim – unzuständigen – Verwaltungs- oder Sozialgericht einzureichen...

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