Rz. 15

§ 124 ZPO regelt die Aufhebung u.a. bei falschen Angaben. Eine auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Aufhebung setzt aber voraus, dass der Beteiligte die Erklärung nach den § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder nur ungenügend abgegeben hat. Ungenügend sind die Angaben auch dann, wenn sie nicht glaubhaft gemacht sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Antragsteller der Anordnung, genau bezeichnete Verträge bzw. Zahlungsnachweise einzureichen, trotz wiederholter Fristsetzungen nicht nachgekommen ist. Eine zuverlässige Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dann nicht möglich.[8]

 

Rz. 16

Wird die Unrichtigkeit der Angaben bereits vor der Bewilligungsentscheidung entdeckt, so stellt sich die Frage, ob der Antragsteller aufgrund seiner korrigierten Angaben

dennoch Verfahrenskostenhilfe – ggf. mit einer höheren Rate – bewilligt bekommen muss (wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind) oder

sein Recht auf Verfahrenskostenhilfe wegen der zuvor getätigten unrichtigen Angaben verwirkt ist.[9]

 

Rz. 17

Der BGH lehnt eine Verwirkung ab und erlaubt einen erneuten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.[10]

BGH, Beschl. v. 19.8.2015 – XII ZB 208/15[11]

Zitat

Keine analoge Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden. Die Versagungsgründe wegen unzureichender Mitwirkung im Bewilligungsverfahren sind durch § 118 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt.

 

Rz. 18

 

Praxistipp:

Zu beachten ist auch hier, dass das durch die Vorlage eines falsch ausgefüllten Formulars erfüllte strafrechtlich relevante Verhalten eines (versuchten) Betruges durch die Korrektur der Angaben nach der Entdeckung nicht beseitigt wird!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge