Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Kausalität unrichtiger Angaben für die PKH-Versagung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann von vornherein versagt werden, wenn die PKH-Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Unrichtige Angaben für die Entscheidung unwesentlicher Punkte können eine Ablehnung des PKH-Gesuchs nicht rechtfertigen. Das bedeutet für unterlassene Angaben über Bank- und Sparguthaben, daß sie nur dann kausal und damit entscheidungsrelevant sind, wenn die nicht angegebenen Beträge das Schonvermögen übersteigen würden.

 

Normenkette

ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 118 Abs. 2, § 124 Nr. 2, § 127 Abs. 2, § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 30.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1244/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Prozeßkostenhilfe-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30.01.2001 – 1 Ca 1244/00 – aufgehoben:

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 22.11.2000 für das Verfahren im allgemeinen in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt B6xxx-D1xxxx P1xxxxx aus E1xxxx mit der Maßgabe beigeordnet, daß sie einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozeßverfolgung zu leisten braucht.

 

Gründe

I. Mit Klageschrift vom 16.10.2000, bei dem Arbeitsgericht am 18.10.2000 eingegangen, hat die Klägerin gegen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 30.09.2000 Kündigungsschutzklage erhoben. Gleichzeitig hat sie unter mit dem Versprechen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den nächsten Tagen einzureichen, um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von RA B6xxx D1xxxx P1xxxxx aus E1xxxx nachgesucht. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die von der Klägerin unterzeichnet ist, trägt kein Datum und ist von mehreren Personen ausgefüllt. Wann sie zusammen mit den Belegen zu den PKH-Akten gelangt ist, läßt sich anhand eines Eingangsstempels des Gerichts nicht feststellen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der Beschwerdeschrift angegeben, die PKH-Unterlagen am 22.11.2000 persönlich dem Rechtspfleger Fiolka überreicht zu haben.

Das Arbeitsgericht Arnsberg hat durch Beschluß vom 30.01.2001 (1 Ca 1244/00) das PKH-Gesuch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei aufgrund des Verstoßes gegen die auch im PKH-Verfahren geltende prozessuale Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen. Die Antragstellerin habe in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzutreffende Angaben gemacht. Es sei unter der Rubrik „vorhandenes Vermögen” der Antragstellerin und ihres Ehegatten angegeben, daß

  1. kein Bank-, Sparguthaben etc.,
  2. keine sonstigen Vermögenswerte (z.B. Lebensversicherung),

vorhanden seien. Nunmehr werde nachgewiesen, daß der Ehegatte

  1. ein DEKA-VL-Konto (Wert: DM 1.011,56),
  2. eine Lebensversicherung (Wert: DM 2.412,00),
  3. einen nicht bezifferten Sparvertrag

besitzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 14.02.2001, bei dem Arbeitsgericht am 16.02.2001 eingegangen. Sie trägt vor, am 27.11.2000 sei eine Verfügung des Rechtspflegers eingegangen, wonach um Bestätigung gebeten werde, daß weder sie selbst noch ihr Ehemann weitere Eingaben jedweder Art gemäß Punkt „E” der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erzielten. Unter dem 06.12.2000 sei mitgeteilt worden, daß weitere Einkünfte bis auf vermögenswirksame Leistungen und ein Sparvertrag nicht vorhanden seien. Mit dem angegriffenen Beschluß werde die Prozeßkostenhilfe ihr mit der Begründung verwehrt, daß sie ihrer prozessualen Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß sie aus polnischer Herkunft stamme. Das Ausfüllen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihr ausgesprochen schwer gefallen, es habe ihr sehr große Mühen bereitet, das Formular zu verstehen. Hierbei sei es sowohl sprachlich als auch intellektuell zu Mißverständnissen gekommen. Die Rückfragen des Rechtspflegers habe sie wahrheitsgemäß beantwortet, so daß eine Täuschungsabsicht nicht vorgelegen habe. Selbst das nunmehr auf Anforderung nachgewiesene Sparvermögen des Ehegatten hätte bei rechtzeitiger Vorlage nicht dazu geführt, daß ihr die Prozeßkostenhilfe verwehrt worden wäre.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluß vom 22.02.2001 (1 Ca 1244/00) mit der Begründung nicht abgeholfen, daß die Formulierung „Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen” sowie „sonstige Vermögenswerte – Lebensversicherung” eindeutig zugeordnet werden könnten. Falls Verständigungsschwierigkeiten vorhanden seien, könnten die Felder auch zunächst freigelassen oder später besprochen werden. Unerfreulich sei auf jeden Fall, wenn die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wi...

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