Rz. 162

Wenn der Verwalter sich nicht auf die bloße Wiedergabe der Beschlüsse beschränkt, muss seine Wiedergabe des Versammlungsverlaufs zutreffend, ausgewogen und neutral sein. Insbesondere sind überzogene Wertungen, Schärfen, Bloßstellungen und Diskriminierungen unzulässig. Genügt das Protokoll diesen Anforderungen nicht, hat jeder Miteigentümer im Prinzip einen Anspruch auf Berichtigung, Ergänzung oder Streichung.[182] In jüngerer Zeit wird von manchen Gerichten aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigungsklage verneint, wenn die beantragte Änderung keine Auswirkung auf die Auslegung der gefassten Beschlüsse hat.[183] Diese Voraussetzung liegt praktisch nie vor. Diese Rspr. legitimiert das Erstellen und die Verbreitung fehlerhafter Protokolle; das ist abzulehnen. Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein Protokoll unzutreffend ist, insbesondere unwahre Tatsachen enthält. Alleine diese Feststellung genügt, um einen Berichtigungsanspruch zu bejahen, denn gem. § 18 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung. Dem Wahrheitsgehalt des Protokolls kommt zudem stets insofern eine rechtliche Bedeutung zu, als sich aus der Verbreitung von Unwahrheiten ein wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung des Verwalters ergeben kann.[184]

 

Rz. 163

Nach dem alten Recht war der Berichtigungsanspruch gegen den Versammlungsleiter zu richten, i.d.R. also gegen den Verwalter. Nach dem jetzigen Recht ist die Klage gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG gegen die Gemeinschaft zu richten.[185]

 

Rz. 164

Muster 7.12: Klage auf Protokollberichtigung

 

Muster 7.12: Klage auf Protokollberichtigung

[Rubrum wie → § 13 Rdn 56]

… stellen wir folgenden Antrag:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Protokoll der Eigentümerversammlung der WEG Heinestraße 12, 75234 Musterstadt vom 9.5.2022 in folgenden Punkten zu berichtigen: _________________________.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für die Unterzeichnung des gem. Ziff. 1 berichtigten Protokolls durch den Herrn X (Versammlungsleiter) sowie durch die Miteigentümer Frau A (Vorsitzende des Verwaltungsbeirats) und Herrn B (Miteigentümer) zu sorgen und das unterzeichnete Protokoll allen Miteigentümern der WEG Heinestraße 12, 75234 Musterstadt zu übersenden.

[183] LG Frankfurt/M. v. 12.10.2017 – 13 S 107/17, ZWE 2018, 137; LG Stuttgart v. 5.8.2015 – 10 S 10/15, ZMR 2015, 885; LG Dresden v. 22.5.2013 – 2 S 311/12, ZWE 2014, 54; Riecke in: Riecke/Schmid, § 24 Rn 85.
[184] Greiner, ZMR 2015, 886 (Anmerkung zu LG Stuttgart – Vornote); Greiner IMR 2017, 283.

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