Rz. 56
Muster 13.3: Beschlussanfechtungsklage
Muster 13.3: Beschlussanfechtungsklage
An das Amtsgericht
Im Namen von
1. Anna Acker, Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,
2. Achim Acker, wohnhaft daselbst,
– Kläger –
erhebe ich
Anfechtungsklage gem. § 44 Abs. 1 S. 1 WEG
gegen
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,
vertreten durch die Verwalterin X-Immobilien GmbH, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt
– Beklagte –
Ich bitte um Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung, in welchem ich beantragen werde:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.4.2022 zu TOP 3 (Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse auf Basis der Jahresabrechnung 2021), zu TOP 4 (Vorschüsse ab 2023 gemäß dem Wirtschaftsplan 2023) und zu TOP 5 (Entlastung der Verwaltung) werden für ungültig erklärt.
Streitwert: 5.000,00 EUR
Die Gerichtskosten in Höhe von 483,00 EUR werden mit der beigefügten elektronischen Kostenmarke entrichtet.[95]
Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer der Wohnung Nr. 8 in der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung am 12.4.2022 wurden die angefochtenen Beschlüsse gefasst.
Beweis: Versammlungsprotokoll – Anlage K 2
Die Beschlüsse sind rechtswidrig. Im Einzelnen: _________________________
Rz. 57
Muster 13.4: Urteil Beschlussaufhebung
Muster 13.4: Urteil Beschlussaufhebung
In dem Rechtsstreit
1. Anna Acker, Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,
2. Achim Acker, wohnhaft daselbst,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schlau und Kollegen
gegen
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,
vertreten durch die Verwalterin X-Immobilien GmbH, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dummbroth & Partner
[wegen Beschlussanfechtung][96]
hat das Amtsgericht Musterstadt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.7.2022 durch die Richterin am Amtsgericht Retsch
für Recht erkannt:
1. (Entsprechend Klageantrag).
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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