Rz. 168

§ 24 Abs. 8 WEG sieht Folgendes vor: "Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben." Wenn es – wie üblich – einen Verwalter gibt, ist die Verantwortlichkeit klar: Sie trifft den Verwalter. Hingegen ist die gesetzliche Regelung für den Fall des Fehlens eines Verwalters nach einhelliger Auffassung verfehlt und jedenfalls nicht praktikabel. Geht es um kleine Gemeinschaften ohne Verwalter, geht die Zuständigkeitszuweisung auf den "Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung" ins Leere: Denn kleine Gemeinschaften pflegen sich ohne förmliche Bestimmung eines Versammlungsleiters zu treffen, sodass es mangels Versammlungsleiters keinen Adressaten für die Pflicht zur Führung der Beschluss-Sammlung gibt. Wird in einer Versammlung aber ad hoc ein Versammlungsleiter gewählt, kann dieser die ihn treffende Pflicht gar nicht umsetzen, selbst wenn er es wollte: Denn wie könnte eine Person, die ausschließlich zur Leitung einer Versammlung gewählt wurde, die Beschluss-Sammlung "führen"? Das ist nicht möglich. Der Versammlungsleiter kann nur das Protokoll der von ihm geleiteten Versammlung erstellen, aber nicht eine Sammlung führen, die ihm gar nicht vorliegt. Erst recht ist fraglich, wie die Beschluss-Sammlung zu führen ist, wenn der Versammlungsvorsitz während des Laufs der Versammlung wechselt.

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