Rz. 242
Flankierend zur Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs (siehe Rdn 236) hat der Gesetzgeber die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG neu gefasst und auf Organgesellschaften ausgedehnt.[228] Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben demnach bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit diese in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt wurden. Mit dieser Regelung versucht der Gesetzgeber, die als Folge der Öffnung der Organschaft für ausländische Rechtsträger für möglich angesehene Berücksichtigung ausländischer Verluste im Rahmen der deutschen Besteuerung zu verhindern. Die Regelung dürfte, zumindest soweit sie im Inland radizierte negative Einkünfte erfasst, gegen Unionsrecht verstoßen.[229]
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