Rz. 4

Hat der Erblasser als Verbraucher gehandelt (zur "gemischten Nutzung" siehe Rdn 8), so kann sich die Zuständigkeit aus den Art. 17 ff. EuGVVO ergeben. Diese Vorschriften sind in den uns vorliegend interessierenden Fällen des Vorgehens gegen Anbieter elektronischer Dienste nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) und/oder Abs. 2 EuGVVO in der Regel deshalb anwendbar, weil die Dienstanbieter ihre Tätigkeiten auf einen EU-Mitgliedstaat ausgerichtet haben oder eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat betreiben.

Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO hat der als Verbraucher handelnde Vertragspartner des jeweiligen Dienstanbieters dann das Recht, den Dienstanbieter sowohl an dessen Sitz als auch an seinem eigenen Wohnort zu verklagen. Für die Klage der Erben maßgeblich ist dabei nicht ihr Wohnort, sondern der Wohnort des Erblassers.[2]

Von diesen Regelungen kann zwar durch Parteivereinbarung abgewichen werden, allerdings nur in den sehr engen Grenzen des Art. 19 EuGVVO. Diese Ausnahmen[3] werden in den Fällen der Klage gegen im Ausland ansässige Anbieter digitaler Dienste meistens nicht greifen. Gerichtsstandsklauseln in AGB sind in diesen Fällen regelmäßig unwirksam.

 

Rz. 5

Für die Praxis gilt somit, dass regelmäßig am Gericht des Wohnorts des als Verbraucher handelnden Erblassers geklagt werden kann.[4] Das gilt auch für unseren Beispielsfall (Rdn 2) in der Variante, in der A das E-Mail-Konto allein zu privaten Zwecken genutzt hat. L kann den Anbieter dann also am Wohnort des A verklagen.

[2] Mankowski, ErbR 2016, 550, 553.
[3] Zulässig sind bei Verbraucherverträgen Vereinbarungen nach Entstehung der Streitigkeit, Vereinbarungen, die dem Verbraucher die Befugnis einräumen, andere als die in Art. 17–19 EuGVVO angeführten Gerichte anzurufen, oder Vereinbarungen zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründen, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.
[4] Das gilt auch dann, wenn die Parteivereinbarung den Gerichtsstand eines Nichtmitgliedsstaates vorsieht, vgl. Mankowski, ErbR 2016, 550, 554.

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