Rz. 1

Hat der Erblasser keine ausreichende Vorsorge getroffen, um seine Erben in die Lage zu versetzen, sich bei den von ihm genutzten Diensten anzumelden (siehe hierzu noch § 9 und § 10), so müssen die Erben ggf. gerichtlich vorgehen. Das ist aber insbesondere dann schwierig, wenn die Anbieter ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Es stellen sich dann mithin Fragen des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Vorgehens in einem Gerichtsprozess.

 

Rz. 2

 

Beispiel

A hat in unserem Beispielsfall den E-Mail-Dienst eines US-amerikanischen Unternehmens benutzt, das eine Niederlassung in Deutschland betreibt. Die Zugangsdaten zu seinem E-Mail-Konto hat er nicht hinterlassen. L kann sich nicht einloggen und fragt deshalb unter Vorlage des auf sie lautenden Erbscheins schriftlich bei dem Anbieter nach, ob man das Passwort zurücksetzen und ein neues Passwort an eine von ihr angegebene E-Mail-Adresse versenden kann. Der Anbieter weigert sich und L erwägt Klage zu erheben.

Sie fragt sich, welches Gericht zuständig ist und welches Recht anzuwenden ist. Wie muss der Klageantrag formuliert werden?

Was gilt, wenn A das E-Mail-Konto sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken verwendet hat; was, wenn er es allein zu privaten Zwecken verwendet hat?

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