Rz. 101

Etwas anderes kann bei folgenden Konstellationen gelten:

Am Ort des RA befindet sich die Verwaltung des am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Auftraggebers.[82]
Der Mandant beauftragt bewusst außergerichtlich einen Anwalt am Sitz des Gerichts des zu erwartenden Rechtsstreits, der dann aber doch vor dem Gericht des Mandantensitzes stattfindet.[83]
Bei Beauftragung eines auswärtigen RA als ausgewiesenen Spezialisten, wenn ein solcher am Ort des Gerichts nicht vorhanden ist.[84]
Die vom Auftraggeber gewählte Anwaltskanzlei bearbeitet eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, z.B. bei Masseninkasso.[85]
Die ausländische Partei beauftragt grundsätzlich in ihren Rechtsangelegenheiten dieselbe Anwaltskanzlei in Deutschland.[86]
[82] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 7003–7006 Rn 104.
[83] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 7003–7006 Rn 105.
[84] BGH AGS 2012, 434; BGH AnwBl 2007, 465; FG Hamburg RVGreport 2012, 426; Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 7003–7006 Rn 106.
[85] AG Berlin-Charlottenburg RPfleger 2006, 289; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7003–7006 Rn 143.
[86] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 7003–7006 Rn 107.

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