Rz. 101
Etwas anderes kann bei folgenden Konstellationen gelten:
▪ | Am Ort des RA befindet sich die Verwaltung des am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Auftraggebers.[82] |
▪ | Der Mandant beauftragt bewusst außergerichtlich einen Anwalt am Sitz des Gerichts des zu erwartenden Rechtsstreits, der dann aber doch vor dem Gericht des Mandantensitzes stattfindet.[83] |
▪ | Bei Beauftragung eines auswärtigen RA als ausgewiesenen Spezialisten, wenn ein solcher am Ort des Gerichts nicht vorhanden ist.[84] |
▪ | Die vom Auftraggeber gewählte Anwaltskanzlei bearbeitet eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, z.B. bei Masseninkasso.[85] |
▪ | Die ausländische Partei beauftragt grundsätzlich in ihren Rechtsangelegenheiten dieselbe Anwaltskanzlei in Deutschland.[86] |
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