Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Reisekosten eines „Rechtsanwalts am dritten Ort”

 

Leitsatz (amtlich)

a) Klagt eine Partei im eigenen Gerichtsstand, so sind die Reisekosten ihres Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht erforderlich. Es sind deshalb nur diejenigen Reisekosten zu erstatten, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz der Partei andererseits entstehen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rz. 11; v. 22.4.2008 - XI ZB 20/07, juris Rz. 8).

b) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am dritten Ort ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (Fortführung von BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902).

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 11 W 5/11)

LG Baden-Baden (Entscheidung vom 02.02.2011; Aktenzeichen 2 O 193/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 14.4.2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 458,57 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der im Bezirk des LG Baden-Baden ansässige Kläger hat die beklagte Bank vor dem LG Baden-Baden auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des LG geringfügig abgeändert und die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Beklagten auferlegt. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zurückgenommen. Der Kläger ist von in Berlin ansässigen Rechtsanwälten vertreten worden, die er wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapitalanlagerechts beauftragt hat und die bundesweit zahlreiche weitere Anleger desselben Medienfonds vertreten. Er hat zum Kostenausgleich u.a. Reisekosten seiner Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim LG Baden-Baden i.H.v. 438,01 EUR nebst Umsatzsteuer angemeldet.

Rz. 2

Das LG hat diese Kosten in vollem Umfang festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG abgeändert und lediglich die fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmächtigten i.H.v. 63,45 EUR festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Rz. 3

Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Rz. 4

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen sei. Dessen Reisekosten seien folglich mit Ausnahme der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zum Gerichtsort nicht zu erstatten. Dies gelte auch dann, wenn die Partei einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens bereits vorgerichtlich mit ihrer Interessenvertretung beauftragt gehabt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor, da die Brauchbarkeit der vom Kläger eingewandten Spezialisierung seiner Anwälte wegen der im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden typisierenden Betrachtung im Einzelfall nicht geprüft werden könne. Gerichtsbekannt hätten sowohl am Sitz des LG als auch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung gestanden.

Rz. 5

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

Rz. 6

Die über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Rz. 7

a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rz. 10 ff.; v. 22.4.2008 - XI ZB 20/07, juris Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 8

b) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, dass vorliegend besondere Gegebenheiten die Einschaltung der auswärtigen Prozessbevollmächtigten erforderlich gemacht hätten. Im Verfahren gehe es um einen Medienfonds, mithin um eine Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts, in die sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die weit über hundert weitere Anleger desselben Fonds vertreten würden, mehrjährig eingearbeitet hätten. Da auch die Beklagte von einer spezialisierten Anwaltskanzlei mit erheblicher Prozesserfahrung im Bereich der Medienfonds vertreten werde, habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen dürfen. Diese Einwände greifen nicht durch.

Rz. 9

aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat das Beschwerdegericht - entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde - ausdrücklich festgestellt, dass am Sitz des LG Baden-Baden sowie in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte zur Verfügung stehen.

Rz. 10

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - vorprozessual staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten hinsichtlich des streitgegenständlichen Medienfonds gesichtet haben und weitere Anleger desselben Fonds in Parallelprozessen vertreten. Vielmehr ist allein der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903; v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072).

Rz. 11

Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass es im Allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903; v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073).

Rz. 12

cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die geltend gemachten Reisekosten der Berliner Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein Rechtsanwalt, der am Wohnort des Klägers oder am Gerichtsort ansässig ist, die Reisekosten einer Informationsreise zur Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft München hätte beanspruchen können. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung insoweit daraufhin, dass der für das Klagebegehren maßgebliche Umstand der Zahlung einer dem Kläger verschwiegenen Rückvergütung an die Beklagte im Prozess von Anfang an unstreitig war und dass die Tatsache von Kick-Back-Zahlungen bei von der Beklagten vertriebenen Medienfonds bei Klageerhebung im Mai 2008 bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren und Veröffentlichungen war.

Rz. 13

dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das BVerfG die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den OLG für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 f.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072; v. 22.4.2008 - XI ZB 20/07, juris Rz. 8 m.w.N.).

Rz. 14

c) Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. Erstattungsfähig sind deshalb auch hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rz. 14).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2906831

BB 2012, 458

EBE/BGH 2012

NJW-RR 2012, 697

MDR 2012, 312

NJ 2012, 3

Rpfleger 2012, 289

AGS 2012, 434

GuT 2012, 57

RVGreport 2012, 191

Mitt. 2012, 246

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