Rz. 254

Als weiteren Entziehungsgrund nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB die rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn deshalb die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.[282] Gleiches gilt nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 BGB, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. Da dieser Fall auf ein schweres sozialwidriges Fehlverhalten abstellt, braucht sich die Tat nicht gegen den Erblasser, seine Familie oder eine ihm ähnlich nahestehende Person zu richten.[283]

[282] Zur Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung für den Fall eines Widerrufs der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung vgl. OLG Saarbrücken ZEV 2018, 146 m. Anm. Litzenburger.
[283] Darmrau/Tanck/Riedel, § 2333 Rn 32; Palandt/Weidlich, § 2333 Rn 10.

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