Rz. 152

Der Nießbrauch begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer. Zu unterscheiden von diesem gesetzlichen Schuldverhältnis ist das zugrunde liegende Schuldverhältnis zwischen dem Nießbrauchsberechtigten (Vermächtnisnehmer) und dem Besteller (Erbe), das die Verpflichtung auf Einräumung des Nießbrauchs zum Inhalt hat, in unserer Fallkonstellation also das einseitige Schuldverhältnis, das der Vermächtnisanordnung entspringt. Nachfolgend werden die sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten dargestellt.

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