Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von §§ 13a, 13 b ErbStG auf die Gewährung eines Quotennießbrauchsrechts an einem KG-Anteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Befreiungsvorschriften nach §§ 13a, 13 b ErbStG finden auf die Gewährung eines Quotennießbrauchsrechts an einem KG-Anteil zur Abwicklung von Vermächtnisansprüchen, mit denen ausdrücklich keine Mitunternehmerstellung eingeräumt werden sollte, keine Anwendung.

2) Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich und abweichend von der Verfügung des Erblassers eine Mitunternehmerstellung zugewendet wird.

 

Normenkette

ErbStG § 13b; BGB § 2147; ErbStG § 13a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2020; Aktenzeichen II R 36/18)

BFH (Aktenzeichen II R 36/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG.

Die Klägerin ist Vermächtnisnehmerin aus dem Nachlass ihres am ….05.2013 verstorbenen Vaters, Herrn A (Erblasser). Weitere Vermächtnisnehmerin ist dessen (zweite) Ehefrau A1. Alleinerbe ist der Bruder der Klägerin und Sohn des Erblassers, der Zeuge A2.

Mit am 08.06.2012 zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossenem Ehe- und Erbvertrag hatte der Erblasser zugunsten der Klägerin mehrere Vermächtnisse ausgesetzt. Hierzu gehörte der lebenslange unentgeltliche Nießbrauch an der Kommanditbeteiligung des Erblassers an der Firma A GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) sowie seiner Beteiligung an der Komplementär-GmbH, die an der KG nicht vermögensmäßig beteiligt war. Mitgliedschaftsrechte sollten mit dem Nießbrauch nicht verbunden sein, insbesondere kein Stimmrecht, sondern ausschließlich die Gewinnansprüche sowie der Anspruch auf etwaiges künftiges Auseinandersetzungsguthaben. Jedoch war der Erbe im Wege der Auflage verpflichtet, nicht an Gesellschafterbeschlüssen mitzuwirken, durch die über das betriebswirtschaftlich erforderliche Maß hinaus Reserven gebildet würden, und ohne Zustimmung des Nießbrauchers keine Verfügungen zu treffen, die Rechte des Nießbrauches beeinträchtigen würden.

In einem vorhergehenden Testament vom 20.07.2004, welches durch den Erbvertrag vom 08.06.2012 widerrufen wurde, hatte der Erblasser der Klägerin bereits einen Quotennießbrauch an seiner KG-Beteiligung von 2,97 % bezogen auf das gesamte Kapital vermacht. Dieses Vermächtnis war zivilrechtlich mit einem Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass des Erblassers verknüpft. Bei einer Vermächtnisänderung zuungunsten der Klägerin wäre dieser Verzicht hinfällig geworden.

Da sich die Beteiligungen des Erblassers bis zum Abschluss des Erbvertrages vom 08.06.2012 zwischenzeitlich von 10 % auf 1 % reduziert hatten, verpflichtete er seinen Erben in diesem Zusammenhang in dem Erbvertrag wie folgt:

„Um eine Schlechterstellung meiner Tochter durch diese Veränderung zu vermeiden und die Bedingung, unter der sie ihren Pflichtteilsverzicht erklärt hat, nicht auszulösen, verpflichte ich meinen Erben, den meiner Tochter durch die Reduktion meiner beiden Beteiligungen entstandenen finanziellen Nachteil auszugleichen.”

Wegen der Einzelheiten wird auf den Ehe- und Erbvertrag vom 08.06.2012 (URNr. 1 für 2012) des Notars B, in C, insbesondere Abschnitt B.II.4. und 5. Bezug genommen.

Am 20.08.2013 schlossen der Erbe und die Klägerin einen Vertrag zur Erfüllung des Nießbrauchsvermächtnisses und des im Erbvertrag angeordneten Nachteilsausgleichs. Der Vertrag war überschrieben mit ”Vereinbarung von Nießbrauchsrechten” und nahm Bezug auf den Erbvertrag vom 08.06.2012 und den Pflichtteilsverzicht durch die Klägerin (UR-Nr. 2/2000 des Notars. B, in C, vom 28.09.2000). Es wurde vereinbart, dass abweichend von den Bestimmungen in dem Erbvertrag, die Klägerin jeweils einen Quotennießbrauch an den dem Erben bereits vor dem Erbfall gehörenden Gesellschaftsbeteiligungen zu Quoten von – bezogen auf das Kommandit- und Stammkapital – 2,97 % erhalten sollte und dass mit diesem Nießbrauch auch Stimmrechte begründet werden sollten. Hiermit sollten alle Ansprüche der Klägerin, insbesondere auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, befriedigt sein.

Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

„II. Quotennießbrauchsrechte an nicht nachlasszugehörigen Gesellschaftsbeteiligungen

1. Herr A2 und Frau A3 sind übereingekommen, zur Erfüllung der Frau A3 vom Erblasser zugewendeten Vermächtnisse Quotennießbrauchsrechte nicht an nachlasszugehörigen Gesellschaftsbeteiligungen zu bestellen, sondern an eigenen, Herrn A2 bereits vor dem Erbfall gehörenden Gesellschaftsbeteiligungen.

2. Herr A2 räumt daher der dies annehmenden Frau A3 an seinem nicht nachlasszugehörigen Geschäftsanteil in Höhe von nominal € 8.250 an der A Verwaltungsgesellschaft mbH (Geschäftsanteil Nr. 1) zur Erfüllung der erbvertraglichen Vermächtnisanordnung den lebenslänglichen unentgeltlichen Quotennießbrauch mit einer Quote von 2,97 % ein. Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Mai 2013.

3. Herr A2 räumt der dies annehmenden Frau A3 ferner an seiner nicht nachlasszu...

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