aa) Aufhebung durch notariellen Vertrag, § 2290 BGB

 

Rz. 527

Der Erbvertrag sowie einzelne vertragsmäßige Verfügungen können durch notariellen Vertrag aufgehoben werden, § 2290 BGB. Den Aufhebungsvertrag müssen diejenigen Personen abschließen, die auch den Erbvertrag geschlossen haben. Der Erblasser muss wie beim Erbvertrag persönlich anwesend sein, § 2290 Abs. 2 BGB.

Auch die nur gemeinschaftlich mögliche Rücknahme des Erbvertrags durch die Vertragspartner aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2300 Abs. 2, 2256 BGB) führt zur einverständlichen Aufhebung des Erbvertrags.

 

Rz. 528

 

Formulierungsbeispiel: Aufhebung eines Erbvertrags

Notarielle Urkundenformalien

Es erscheinen

1. Herr (...) – persönlich bekannt –
2. Frau (...) – persönlich bekannt –

Herr und Frau (...) sind zweifelsfrei geschäftsfähig. Die Frage nach einer Vorbefassung des Notars i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verneinen die Anwesenden.

Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung:

Wir schließen folgenden Vertrag zur Aufhebung eines Erbvertrags:

Am (...) haben wir vor Notar (...) unter dessen UR-Nr. (...) einen Erbvertrag geschlossen, dessen Urschrift beim Amtsgericht (...) unter der Verwahrungsnummer (...) verwahrt wird.

Diesen Erbvertrag heben wir hiermit seinem gesamten Inhalt nach auf.

Diese Niederschrift wurde vom Notar den Anwesenden vorgelesen, von ihnen genehmigt und sodann von ihnen und dem Notar eigenhändig unterschrieben.

(...)

Ort, Datum, Unterschrift

bb) Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament, § 2292 BGB

 

Rz. 529

Der unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern geschlossene Erbvertrag kann in der Form des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden, § 2292 BGB, also auch in der Form des privatschriftlichen Testaments, § 2267 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG. Drittbegünstigende müssen hierbei, solange sie nicht auch den Erblasser bindende Vertragspartner waren, nicht mitwirken; § 328 Abs. 2 BGB gilt nicht.

 

Rz. 530

 

Formulierungsbeispiel: Erbvertragsaufhebung

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute (...), haben in der Urkunde des Notars (...) in (...) am (...) unter UR-Nr. (...) einen Erbvertrag errichtet. Diesen Erbvertrag heben wir hiermit seinem gesamten Inhalt nach auf.

(...)

Ort, Datum, Unterschrift

Dieses Testament ist auch mein Testament.

(...)

Ort, Datum, Unterschrift

cc) Aufhebung von Vermächtnissen, Auflagen und Rechtswahl durch Testament und Zustimmungserklärung, § 2291 BGB

 

Rz. 531

Die Zustimmung des vertraglich eingesetzten Erben zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit nicht wieder zurück.[576] Anderes gilt bei notarieller Beurkundung einer Aufhebung des Erbvertrags, §§ 2290 Abs. 4, 2276 BGB[577] oder für Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament, § 2291 BGB (siehe oben Rdn 527 ff.). In der Praxis wird zumeist ein Zuwendungsverzicht zwischen Erblasser und Bedachtem vereinbart, § 2352 BGB, der ebenfalls die Testierfreiheit des Erblassers wiederherstellt.

 

Rz. 532

Für ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis, eine Auflage oder eine Rechtswahl sieht das Gesetz jedoch ausdrücklich die Möglichkeit einer anderweitigen Verfügung nach vorausgegangener Zustimmung des Bedachten in § 2291 BGB vor. Für die Zustimmungserklärung ist notarielle Beurkundung erforderlich, § 2291 Abs. 2 BGB.

Allerdings kann ggf. demjenigen, der unwirksam zugestimmt hat, ein Verstoß gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden ("venire contra factum proprium").[578]

 

Rz. 533

Der vertragsmäßig Bedachte (nicht jedoch dessen Erben) kann demgemäß gegenüber dem Erblasser und damit nur bis zu dessen Tod[579] seine Zustimmung dazu geben, dass der Erblasser ein abweichendes Testament errichten kann. Nur die Zustimmungserklärung, nicht jedoch das Testament, bedarf der notariellen Beurkundung, § 2291 Abs. 2 BGB, weil darin eine (zumindest teilweise) Aufhebung des Erbvertrags liegt. Mit Zugang der Zustimmung an den Erblasser wird sie unwiderruflich, § 2291 Abs. 2 BGB. Die Zustimmung kann entweder vor der Errichtung des Aufhebungstestaments erklärt werden oder danach. Sie kann auch schon im Erbvertrag selbst enthalten sein. Allerdings bestehen in einem solchen Fall Zweifel, ob dann überhaupt eine vertragsmäßige Anordnung vorliegt.[580]

 

Rz. 534

 

Formulierungsbeispiel: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament

Notarielle Urkundenformalien

Es erscheint Herr (...), persönlich bekannt und zweifelsfrei geschäftsfähig.

Er gibt folgende Zustimmungserklärung ab:

In der Urkunde des Notars (...) in (...) – UR-Nr. (...) – habe ich mit Herrn (...) einen Erbvertrag geschlossen. Nach Ziff. (...) hat mir Herr (...) für den Fall seines Todes ein Vermächtnis folgenden Inhalts zugewandt: (...).

Hiermit erkläre ich meine Zustimmung dazu, dass diese Vermächtnisanordnung ganz oder teilweise aufgehoben wird. Mir ist bekannt, dass diese Zustimmungserklärung mit Zugang bei Herrn (...) unwiderruflich ist.

Ich bitte um Erteilung von zwei Ausfertigungen dieser Urkunde, von denen ich eine Herrn (...) übergeben werde.

Diese Niederschrift wurde vom Notar dem Anwesenden vorgelesen, von ihm genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben:

(...)

 

Rz. 535

 

Formulierungsbeispiel: Aufhebungstestament nach Zustimmung durch den Vermächtnisnehmer

Ich, (...), geboren am (...) in (...), wohnhaft in...

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