Rz. 527

Der Erbvertrag sowie einzelne vertragsmäßige Verfügungen können durch notariellen Vertrag aufgehoben werden, § 2290 BGB. Den Aufhebungsvertrag müssen diejenigen Personen abschließen, die auch den Erbvertrag geschlossen haben. Der Erblasser muss wie beim Erbvertrag persönlich anwesend sein, § 2290 Abs. 2 BGB.

Auch die nur gemeinschaftlich mögliche Rücknahme des Erbvertrags durch die Vertragspartner aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2300 Abs. 2, 2256 BGB) führt zur einverständlichen Aufhebung des Erbvertrags.

 

Rz. 528

 

Formulierungsbeispiel: Aufhebung eines Erbvertrags

Notarielle Urkundenformalien

Es erscheinen

1. Herr (...) – persönlich bekannt –
2. Frau (...) – persönlich bekannt –

Herr und Frau (...) sind zweifelsfrei geschäftsfähig. Die Frage nach einer Vorbefassung des Notars i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verneinen die Anwesenden.

Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung:

Wir schließen folgenden Vertrag zur Aufhebung eines Erbvertrags:

Am (...) haben wir vor Notar (...) unter dessen UR-Nr. (...) einen Erbvertrag geschlossen, dessen Urschrift beim Amtsgericht (...) unter der Verwahrungsnummer (...) verwahrt wird.

Diesen Erbvertrag heben wir hiermit seinem gesamten Inhalt nach auf.

Diese Niederschrift wurde vom Notar den Anwesenden vorgelesen, von ihnen genehmigt und sodann von ihnen und dem Notar eigenhändig unterschrieben.

(...)

Ort, Datum, Unterschrift

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