Rz. 521

In Rechtsprechung und Literatur bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Änderungsvorbehalts.[563] Begründet wird diese Zulässigkeit mit der Vertragsfreiheit, die auch für den Erbvertrag gelte.

[563] BGH NJW 1982, 441, 442; BayObLG FamRZ 1991, 1359, 1360; OLG München ZErb 2007, 60; Mayer, DNotZ 1990, 755; Weiler, DNotZ 1994, 427.

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