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Die Frage der Testierfähigkeit hat das Nachlassgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (§ 26 FamFG). Dabei muss das Nachlassgericht konkret dargelegten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgehen,[65] nicht dagegen nur pauschalen Behauptungen der Beteiligten.[66] Eine Pflicht zur förmlichen Beweisaufnahme besteht nach § 30 FamFG nur, wenn sich durch sonstige Ermittlungen keine hinreichend sichere Aufklärung erreichen lässt.[67]

Steht die Testierfähigkeit wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Frage, so ist, weil dies die Ausnahme bildet, der Erblasser grundsätzlich als testierfähig anzusehen, solange nicht seine Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist.[68] Es trifft deshalb denjenigen die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit, der sich hierauf beruft.[69] Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen:

Ist das Testament undatiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast in analoger Anwendung von § 2247 Abs. 5 BGB denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nehmen will, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraumes der Testamentserrichtung testierunfähig war.[70]

[65] OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1926; OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 262.
[66] BayObLG FamRZ 1997, 1028; OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 1100; NJW-RR 2013, 782; OLG Bamberg ZErb 2012, 212.
[67] OLG München ZEV 2008, 37.
[68] BayObLGZ 1982, 309; 1989, 327.
[69] OLG Köln BeckRS 2016, 17892; OLG Brandenburg RNotZ 2014, 321.
[70] OLG Jena ZEV 2005, 343; BayObLG NJW-RR 1996, 1160.

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