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Weiterhin ist die Vermutung des § 2102 Abs. 1 BGB zu beachten. Hiernach enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. Es gilt hier ebenso im Testament klarzustellen, ob es zur Anwendung dieser Auslegungsregel kommen soll oder ob für einen Vorerben ein Ersatzerbe bestimmt wird.

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