Rz. 31

Neben den Formerfordernissen eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB ist erforderlich, dass die letztwillige Verfügung auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Der Erblasser muss den ernstlichen Willen gehabt haben, ein entsprechendes Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen.[46] Es muss daher außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm errichtete formgültige letztwillige Verfügung als rechtsverbindlich angesehen hat.[47]

Ein solcher ernstlicher Wille ist bei privatschriftlichen Erklärungen aber nicht per se aus der Erfüllung aller Formerfordernisse des eigenhändigen Testamentes anzunehmen. Wenn alle Formvoraussetzungen des § 2247 BGB vorliegen, bleibt festzustellen, dass es sich nicht nur um einen losen Entwurf des Erblassers gehandelt hat. Bei der Frage, ob der Erblasser tatsächlich eine rechtsgeschäftlich verbindliche letztwillige Verfügung treffen wollte, kommt es allein auf dessen Willen an.[48] Diese Frage ist im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen.[49]

[46] BGH NJW 1993, 2100.
[47] BayObLG FamRZ 1989, 1124.
[48] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2247 Rn 5.
[49] BayObLG FamRZ 1989, 1124.

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