Rz. 489

Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern steht neben dem Erbvertrag, der von jedermann geschlossen werden kann, auch das gemeinschaftliche Testament als weitere Form der Verfügung von Todes wegen offen. Für den Rechtsberater ist daher von zentraler Bedeutung, ob ihnen die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags vorgeschlagen werden soll. Dabei sind die Unterschiede zwischen beiden, vor allem bei der eintretenden Bindung, von entscheidendem Interesse.[528]

[528] Vgl. dazu ausführlich Basty, MittBayNot 2000, 73 ff.

a) Besonderheiten des Erbvertrags

 

Rz. 490

Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag folgende Besonderheiten aus:

Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer lebzeitigen Verpflichtung, z.B. Wohnungsgewährung oder Dienstleistungen (Pflege), verknüpft werden, so ist dies nur mit einem Erbvertrag möglich.
Der Erbvertrag kann mit einem Partnerschaftsvertrag zwischen nichtehelichen Partnern verbunden werden.[529]
Der Erbvertrag kann mit anderen Vereinbarungen unter Lebenden verbunden werden, bspw. mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung betr. die Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG.
Wird der Erbvertrag nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht, sondern beim beurkundenden Notar verwahrt, so entsteht keine gesonderte Verwahrungsgebühr nach KV 12100 GNotKG.
Beide Erblasser können den Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Der Erbvertrag gilt dann als widerrufen (§ 2300 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB) und wird deswegen im Todesfall auch nicht mehr eröffnet.
Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragliche Regelung enthalten und ist grundsätzlich nicht einseitig widerruflich, es sei denn, der Rücktritt wäre vorbehalten worden bzw. es lägen besondere gesetzliche Rücktrittsgründe vor. Der Rücktritt ist notariell zu beurkunden, § 2296 Abs. 2 S. 2 BGB.
[529] Vgl. Grziwotz, ZEV 1999, 299.

b) Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments

 

Rz. 491

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.
Das gemeinschaftliche Testament braucht keine bindende Verfügung zu enthalten. Es können auch ausschließlich einseitige Verfügungen getroffen werden – je nach Willen der Testatoren.
Ohne Rücktrittsvorbehalt kann zu Lebzeiten beider Erblasser einer von ihnen auch hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen einen notariell beurkundeten Widerruf (§§ 2271 Abs. 1, 2292 Abs. 2 S. 2 BGB) erklären, der dem anderen zugehen muss. Die Widerrufsmöglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
Ist das gemeinschaftliche Testament notariell beurkundet, so ist es amtlich zu verwahren; eine Verwahrung beim Notar ist ausgeschlossen. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch eigenhändig errichtet werden (§ 2267 BGB); der Erbvertrag hingegen ist zwingend zu beurkunden (§ 2276 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Bindung eines Erblassers an eine Verfügung – ohne jede Möglichkeit des Widerrufs bzw. Rücktritts – kann erst nach dem Tod des Erstversterbenden eintreten.
Beide Erblasser können zu Lebzeiten ein verwahrtes Testament gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen.
Beide Erblasser können zu Lebzeiten das gemeinschaftliche Testament durch Vernichtung widerrufen. Es braucht dann nicht mehr eröffnet zu werden.[530]
[530] Vgl. im Einzelnen ausführlich Basty, MittBayNot 2000, 73.

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