Rz. 550

Auch der Motivirrtum berechtigt den Erblasser zur Anfechtung, §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB. Anfechtungsgründe können sein: Irrtum, Drohung oder Täuschung (§§ 2281 Abs. 1, 2078 BGB) oder das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten als vom Gesetz vermuteter Irrtum (§§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB). Voraussetzung für eine Anfechtung wegen des Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten ist aber, dass dieser zum Zeitpunkt der Anfechtung noch vorhanden ist, § 2281 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Nach § 10 Abs. 6 LPartG ist auch der eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt, so dass auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anfechtungsrecht wegen des Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigten entstehen kann. Auf die einjährige Frist ab rechtswirksamer Begründung der Lebenspartnerschaft[586] ist besonders zu achten, § 2283 BGB.

 

Rz. 551

Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Anfechtung nach dem Tod des Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dadurch erschwert, dass sie bei der Anwendung des § 2079 S. 2 BGB (Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten) auf den hypothetischen Willen des vorverstorbenen Erblassers Rücksicht nimmt.[587] Die Tendenz der Rechtsprechung zu restriktiver Handhabung des Anfechtungsrechts erklärt sich daraus, dass nach dem Tod eines Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dessen erbvertragliche Anordnungen bereits wirksam geworden sind. Es besteht eine gewisse Vermutung dafür, dass es dem Willen des vorverstorbenen Erblassers nicht entsprochen hätte, wenn der Erbvertrag rückwirkend auf seinen Todesfall wieder entfiele. Wird eine solche rückwirkende Unwirksamkeit angenommen, so ist der Erbe des vorverstorbenen Erblassers von Anfang an nicht Erbe geworden, auch nicht etwa Vorerbe; vielmehr war er nur Erbschaftsbesitzer. War ihm die Anfechtbarkeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, so haftet er als bösgläubiger Erbschaftsbesitzer nach verschärften Grundsätzen (§§ 2024, 932 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB).

[586] Gem. Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 (BGBl I 2017, 2787) können ab dem 1. Oktober 2017 keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden, sondern nur noch Ehen.

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