a) Abschlussfähigkeit

 

Rz. 493

Für den Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser ist nach § 2275 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich; Geschäftsunfähige (§ 104 BGB) oder beschränkt Geschäftsfähige (§ 106 BGB) zählen hierzu nicht.

Häufig gibt es in Erbrechtsprozessen Streit über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers. Es ist ggf. ein Gutachten eines Sachverständigen (Psychiaters) einzuholen.[531] Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob der behandelnde Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden ist. Es ist unstreitig, dass der Erblasser diese Entbindung selbst vornehmen kann. Deshalb ist zu empfehlen, in die Verfügung von Todes wegen eine solche Entbindungserklärung aufzunehmen.

 

Rz. 494

 

Formulierungsbeispiel: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Ich, (...), entbinde schon heute die mich bisher und zukünftig behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht, soweit es um die Frage meiner Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit geht.

 

Rz. 495

Derjenige Vertragspartner, der nicht als Erblasser handelt, kann den Erbvertrag schließen, wenn er nach den allgemeinen Vorschriften geschäftsfähig ist (§§ 104 ff. BGB). Übernimmt ein Vertragspartner im Erbvertrag keine eigenen Verpflichtungen, so kann er den Vertrag selbst schließen, auch wenn er minderjährig ist, weil damit für ihn lediglich ein rechtlicher Vorteil verbunden ist, § 107 BGB.

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Urkunde vermerken, § 28 BeurkG, und auch, wenn er daran Zweifel hegt (§ 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Das Gericht muss pauschalen gegenteiligen Behauptungen nur bei Vorliegen eines notariellen Zweifelvermerks nachgehen.[532]

Die Feststellungen des Notars erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit im Sinne der §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im FG-Verfahren gem. den § 286 ZPO, § 30 FamFG zu würdigen. Das KG legt den Feststellungen des Notars bei der späteren Beweiswürdigung besonderes Gewicht bei.[533]

[531] BGH FamRZ 1984, 1003.
[532] OLG Düsseldorf NJW RR 2013, 782.
[533] FamRZ 2000, 912.

b) Höchstpersönlichkeit

 

Rz. 496

Testament und Erbvertrag ermöglichen es dem Erblasser, einen Verteilungsplan für seinen künftigen Nachlass aufzustellen. Das Gesetz verlangt dabei, dass sowohl Willensbildung als auch Willensäußerung vom Erblasser persönlich vorgenommen werden. Der Erblasser kann den Erbvertrag deshalb nur höchstpersönlich schließen, § 2274 BGB, wie im Parallelfall der Testamentserrichtung nach § 2064 BGB. Stellvertretung ist damit ausgeschlossen.

Für sämtliche Erklärungen, die unmittelbar auf die Festlegung oder Änderung des erbvertraglichen Verteilungsplanes gerichtet sind, schreibt das Gesetz an verschiedenen Stellen ebenfalls die höchstpersönliche Mitwirkung des Erblassers vor. § 2274 BGB regelt nur den Abschluss des Erbvertrags. Derselbe Normzweck liegt anderen Vorschriften mit Bezug zu den erbvertragsmäßigen Verfügungen zugrunde: § 2284 BGB (Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrages), § 2290 BGB (Aufhebung), § 2296 BGB (Rücktritt), § 2282 BGB (Anfechtung; zur Ausnahme für den geschäftsunfähigen Erblasser vgl. dort Abs. 2), §§ 2352 S. 3, 2347 BGB (Zuwendungsverzicht).

Der Vertragspartner kann allerdings bei einem einseitigen Erbvertrag durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften. Für den geschäftsunfähigen Vertragspartner handelt sein gesetzlicher Vertreter.

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