Rz. 620

Grundsätzlich gilt gemäß §§ 2286, 2287 BGB, dass der Erblasser frei ist, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen. Das Wort Erbvertrag verleitet zwar schnell zu dem Eindruck, der Vertragserbe habe eine gesicherte Rechtsposition, dies ist so jedoch nicht richtig. Der Erblasser wird durch den Erbvertrag zwar in seiner Testierfreiheit beschränkt, nicht aber an einer Verfügung unter Lebenden gehindert. Eine solche ist grundsätzlich wirksam; lediglich wenn es sich um eine unentgeltliche Verfügung handelt, bestehen im Rahmen der §§ 2287, 2288 BGB unter Umständen Herausgabeansprüche der Erben (vgl. § 29 Rdn 1 ff.). Bis zum Erbfall selbst hat der Begünstigte dagegen keine gesicherte Rechtsposition, insbesondere steht ihm auch kein rechtlich sicherbares Anwartschaftsrecht zu.[674]

[674] BGHZ 12, 117; Palandt/Weidlich, § 2287 Rn 1, § 1922 Rn 3.

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