Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 12 O 29/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.03.2003; Aktenzeichen IV ZR 278/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.8.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Kiel geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages auf Grund der titulierten Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger hat als zukünftiger Miterbe der Mutter der Parteien die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach dem Tod der Mutter einen Miteigentumsanteil von 2/3 eines ursprünglich der Mutter gehörenden Grundstücks aufzulassen und seiner Eintragung im Grundbuch zuzustimmen.

Die Parteien und ihr weiterer Bruder Hartmut G schlossen am 24.10.1994 mit ihren Eltern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils die Parteien als Schlusserben je zur Hälfte einsetzten. In § 3 des Vertrages bestimmten die Eltern unter der Überschrift „Teilungsanordnung”, dass ihr Hausgrundstück in S, F.-Str. 17, eingetragen im Grundbuch von Sch Blatt 731, dahin geteilt werden solle, dass die Beklagte einen Miteigentumsanteil zu 1/3 und der Kläger einen Miteigentumsanteil zu 2/3 erhalten solle und der Mehrwert als Vorausvermächtnis zugewendet sein solle. In § 4 des Vertrages verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung der sich zu ihren Gunsten ergebenden Ansprüche aus der Teilungsanordnung zu Gunsten des Klägers, der diesen Verzicht annahm.

Nachdem der Vater der Parteien am 27.1.1998 vorverstorben war und die Mutter der Parteien am 5.7.1999 einen Schlaganfall erlitten hatte, übertrug sie durch notariellen Vertrag vom 15.7.1999 (Bl. 47–55 der Akte) das im Erbvertrag genannte Grundstück auf die Beklagte, die am 15.8.1999 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Nach einem zweiten Schlaganfall im Mai 2001 schloss die Mutter der Parteien mit der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 16.5.2001 (Bl. 92–97 der Akte), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eine Wohnungsrechts- und Pflegevereinbarung. Darin ist unter Bezugnahme auf eine im Zusammenhang mit der notariellen Übertragung vom 15.7.1999 mündlich getroffene Sorgevereinbarung geregelt, dass die Beklagte in dem von ihr in Bardowick bewohnten Haus eine weitere Eigentumswohnung zu kaufen beabsichtigt und der Mutter an der von der Beklagten bislang bewohnten unteren Eigentumswohnung ein lebenslängliches Wohnungsrecht gewährt, diese Wohnung rollstuhlfähig für die Mutter herrichtet und vollständig renoviert und ihrer Mutter Hege und Pflege in dem Umfang gewährt, wie er üblicherweise von im Haus wohnenden Familienangehörigen geleistet werden kann. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem notariellen Vertrag hat die Beklagte die darin genannte zu erwerbende Eigentumswohnung wie vorgesehen gekauft.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei der Übertragung des Hausgrundstücks in Sch handele es sich um eine ihn beeinträchtigende Schenkung gemäß § 2287 BGB, weshalb die Beklagte, wenn die Mutter eines Tages verstorben sei, verpflichtet sei, ihm wie im Erbvertrag vorgesehen, einen Miteigentumsanteil an dem Haus zu 2/3 zu übertragen. Er habe ein Interesse, dass dies alsbald festgestellt werde, damit er sich auf seine wirtschaftliche Situation nach dem Tod der Mutter einrichten könne.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung des Klägers mit der Begründung bejaht, dem Kläger müsse es ermöglicht werden, finanzielle Vorkehrungen treffen zu können, für den Fall, dass er kein Miteigentum an dem Grundstück erwerben werde; überdies beständen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht in der Lage sein werde, den Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB zu erfüllen, weil sie beabsichtige, das Grundstück zu veräußern und Zweifel daran bestünden, ob sie zur Erfüllung eines Wertersatzanspruchs in der Lage sei. Der Kläger habe als Vertragserbe ein einer Anwartschaft gleichkommendes Recht auf den Anspruch nach § 2287 BGB. Die Schenkung an die Beklagte werde durch ein lebzeitiges Eigeninteresse der Mutter nicht gedeckt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Schenkung schon vorgesehen gewesen sei, bevor die Mutter im Juli 1999 pflegebedürftig geworden sei. Die von der Beklagten behauptete damals schon in Aussicht gestellte Pflege habe keine Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks sein sollen, da die Beklagte und ihre Mutter diese Sorgeleistungen als Selbstverständlichkeit angesehen hätten. Der spätere notarielle Wohnungsrechts- und Pflegevertrag sei offenbar lediglich geschlossen worden, um die Übertragung des Grundstücks im Nachhinein zu rechtfertigen und zukünftige Ansprüche des Klägers nac...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge