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In der Praxis kommt es nicht selten zu missbräuchlichen Verfügungen des gebundenen Erblassers. Ist ein Ehepartner vorverstorben, hat der überlebende Ehegatte im Falle der Wiederverheiratung wegen des Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB) die Möglichkeit, einen vorhandenen Erbvertrag bzw. ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament binnen der einjährigen Frist des § 2283 Abs. 1 BGB gem. §§ 2281, 2079 BGB anzufechten. Häufig wird dies jedoch leider vergessen. In der Folge wird versucht, über lebzeitige Verfügungen eine Korrektur des bindenden Erbvertrages bzw. gemeinschaftlichen Testaments vorzunehmen. Daher bildet diese Konstellation einen der Hauptanwendungsfälle des § 2287 BGB. Allerdings ist nicht jede Zuwendung, die der bindenden letztwilligen Verfügung widerspricht, eine solche, die Rückforderungsansprüche auslöst. Hier ist im Einzelfall zu unterscheiden.

Neben dem Fall der Wiederverheiratung sind es die folgenden drei Fallgruppen, bei denen am häufigsten missbräuchliche Verfügungen i.S.v. § 2287 BGB Bereicherungsansprüche der Erbvertrags- bzw. bindend eingesetzten Schlusserben auslösen:

(1) Schenkungen an einen Stiefelternteil ("Stiefmutterfälle")
(2) Schenkungen an einen der bindend eingesetzten Mit-Schlusserben
(3) Schenkungen an einen nichtehelichen Lebenspartner.

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