Rz. 35

Durch Nr. 3101 Ziff. 3 VV RVG wird der Gebührensatz der Verfahrensgebühr auf 0,8 reduziert, wenn es in einer Familiensache nur um die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts geht, oder sich in nicht streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Tätigkeit des RA darauf beschränkt, bei Gericht einen Antrag zu stellen und dann die Entscheidung des Gerichts entgegenzunehmen. Durch die Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3101 VV RVG wird klargestellt, dass dagegen in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Reduzierung der Gebühr eintritt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass dann die 1,3 Verfahrensgebühr anzuwenden ist.

 

Beispiel:

Für ein minderjähriges Kind haben seine Eltern einen nach § 1643 BGB genehmigungspflichtigen Vertrag geschlossen. RA Roller reicht eine Vertragskopie beim Familiengericht ein und beantragt dessen Genehmigung. Anschließend nimmt er die familiengerichtliche Genehmigung entgegen. Das Gericht hat in dieser Sache weder einen Termin angesetzt noch eine zusätzliche Erläuterung des Sachverhalts gefordert. In diesem Fall erwächst für RA Roller nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 3 VV RVG.

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