Rz. 92

Die Fahreignung wird dann wieder erlangt, wenn eine gefestigte Umstellung zu einem regelkonformen Verhalten dargetan werden kann, das eine Wiederholungsgefahr als nicht naheliegend erscheinen lässt. Das bedingt in Anlehnung an Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entweder die Änderung zu einem fahreignungskonformen Konsummuster (bei Beibehaltung gelegentlichen Konsums von Cannabis: Nachweis des sicheren Trennvermögens – Anmerkung: das dürfte schwer fallen) oder den Nachweis einer Abstinenz über ein Jahr.[149] Entsprechend ist sowohl eine medizinische Untersuchung betreffend die Abstinenz und eine psychologische Untersuchung betreffend die hinreichende Stabilität der Verhaltensumkehr erforderlich, was über eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV). Der Behörde kommt hierbei keinerlei Entscheidungsspielraum zu. Nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist nach einem Entzug[150] der FE wegen Drogenkonsums eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.

 

Rz. 93

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kommt zur Anwendung, wenn die in § 14 Abs. 1 FeV genannte Abhängigkeit oder der Konsum nachgewiesen ist und der Betreffende z.B. nunmehr behauptet, nicht mehr abhängig zu sein oder keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen.[151] Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss die Fahreignung verloren wurde und sich ausreichende Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Fahreignung ergeben, ohne dass das Verwaltungsverfahren schon abgeschlossen ist.[152]

[149] Mindestens vier unangekündigte Urinkontrollen, vgl. BayVGH v. 9.5.2005, BayVBl 2006, 18; OVG Bbg v. 7.10.2011 – OVG 1 M 65.11.
[150] Nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so ausdrücklich BR-Drucks 302/08, S. 62 unter Hinweis auf VGH BW v. 18.5.2004, 10 S 2796/03.
[151] So die amtliche Begründung: BR-Drucks 443/98.
[152] VG Oldenburg, zfs 2004, 238.

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