Rz. 107

1. Fragen

1. Welche Gewährleistungsansprüche gibt es im Kaufrecht?
2. Definieren Sie Minderung.
3. Was versteht man unter Rücktritt vom Vertrag?
4. Was unterscheidet Werk- und Dienstvertrag?
5. Ein Mandant schildert Ihnen, dass er eine Baufirma mit der Sanierung seines Hauses beauftragt habe. Nach Abschluss der Arbeiten habe er festgestellt, dass die verwendeten Materialien nicht den vertraglich vereinbarten entsprächen, vielmehr seien sie minderwertig. Welche Ansprüche kommen in Betracht und welche Unterlagen benötigt der Anwalt zur Rechtsverfolgung?
6. Was ist eine Bürgschaft?
7. Welche Formvorschriften gelten für die Bürgschaft?
8. Welche Informationen eines Mandanten benötigen Sie, um eine Kaufpreisforderung gerichtlich geltend machen zu können?
9. Worauf müssen Sie achten, wenn in der Kanzlei, in der Sie arbeiten, ein Vermieter vertreten wird, der seinen Mietern kündigen möchte?

2. Antworten

1. Die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht sind die Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz sowie die Rechte zum Rücktritt und zur Minderung.
2. Unter Minderung versteht man die Herabsetzung des Kaufpreises im Verhältnis des reduzierten Wertes der Sache zum vereinbarten Kaufpreis.
3. Rücktritt ist die Rückgängigmachung des Kaufvertrages entsprechend den Regelungen der §§ 346 ff. BGB.
4. Beim Dienstvertrag wird lediglich eine Tätigkeit geschuldet, beim Werkvertrag hingegen ein bestimmter Erfolg.
5. In Betracht kommen neben den allgemeinen Leistungsstörungsansprüchen die Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertragsrecht und – soweit von dem Werkunternehmer gelieferte Sachen betroffen sind – aus dem Kaufrecht, da der Bauunternehmer sich zur Erbringung eines bestimmten Ergebnisses und nicht nur zur eigentlichen Arbeitsleistung verpflichtet hat. Es kommen Ansprüche auf Minderung, Rücktritt, Ersatz von Aufwendungen, Nacherfüllung und Schadensersatz in Betracht.
6. Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger einzustehen.
7. Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Von einem Kaufmann kann sie allerdings auch formfrei abgegeben werden.
8. Sie benötigen mindestens den Namen und die Anschrift Ihres Mandanten und des Schuldners, den Zeitpunkt des Kaufs und der Rechnungsstellung, um die Fälligkeit der Forderung sowie eine etwaige Verjährung bestimmen zu können, und den Zeitpunkt der ersten Mahnung und die darin gesetzte Frist, um den Eintritt des Verzuges feststellen zu können. Darüber hinaus sollten Sie den Mandanten fragen, ob ihm bekannt ist, weshalb der Schuldner nicht zahlt, damit der Anwalt etwaige Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung vor Klageerhebung rechtlich und sofern notwendig auch tatsächlich auf ihre Stichhaltigkeit prüfen kann.
9. Wesentlich ist, dass Sie eine Vollmacht unterschreiben lassen, die dem Kündigungsschreiben beigefügt werden muss. Darüber hinaus sollten Sie den Mandanten bitten, den bestehenden Mietvertrag und im Fall einer außerordentlichen Kündigung etwaige Abmahnungen vorzulegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge