Rz. 98

Wer unter sieben Jahre alt ist, ist für einen Schaden, den er verursacht, nicht verantwortlich. Wer das siebte, aber das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet nur, wenn er bei Begehung der Schädigung die notwendige Einsicht für seine Verantwortlichkeit hatte. Bis zum Alter von zehn Jahren haften im Übrigen Kinder grundsätzlich nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn verursachen, es sei denn, sie handeln vorsätzlich. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Schäden, die diese Kinder an parkenden Autos anrichten.

Haftet der Minderjährige nicht, so ist zu prüfen, ob die Aufsichtsverpflichteten wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB haften. Stellen die Aufsichtspflichtigen einem Kind zum Beispiel gefährliches Spielzeug zur Verfügung, mit dem das Kind andere oder das Eigentum anderer verletzt, so kommt auch eine Haftung der Eltern aus § 832 BGB wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht.

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