Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 11.11.2009; Aktenzeichen 11 O 25/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2012; Aktenzeichen VI ZR 3/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 11.11.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Aachen - 11 O 25/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Berufung gegen das am 11.11.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Aachen - 11 O 25/07 - verlustig.

Die Klägerin und der Beklagte zu 2. tragen die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren. Der Beklagte zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin im Berufungsverfahren und zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung der Streithelfer der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelfer der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, des Zeugen T., wegen der Inbrandsetzung einer Halle am 05.04.2003 auf dem als Reitanlage genutzten landwirtschaftlichen Anwesen X., auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 2. ist der am xx.xx.1993 geborene Sohn des Zeugen T. aus seiner geschiedenen Ehe mit der Beklagten zu 1. Am Tag des Brandereignisses spielte der Beklagte zu 2. unbeaufsichtigt zusammen mit dem Sohn der Klägerin aus einer früheren Ehe, dem am xx.xx.1995 geborenen Zeugen Q., auf dem Anwesen und in der Halle. Die Halle bestand aus einem auf Stützen stehenden Dach aus Blech und Folie, unter dem Strohballen aufgestapelt waren. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Weiteren auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2. unter Aufhebung eines klageabweisenden, am 15.09.2008 verkündeten Versäumnisurteils, gegen das die Klägerin mit einem am 29.09.2008 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2008 Einspruch eingelegt hatte, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3, 830 BGB. Der Beklagte zu 2. sei an der Brandstiftung gemeinschaftlich mit dem Zeugen Q. beteiligt gewesen, wie beide Jungen es zwei Tage nach dem Brand gegenüber dem Zeugen Kriminalhauptkommissar L. beschrieben hätten. Soweit der Beklagte seine Tatbeteiligung unter Hinweis darauf bestritten habe, dass er etwa neun Monate später vor dem Einschlafen unter Tränen eine alleinige Begehung durch den Zeugen Q. angegeben habe, könne dieser Vortrag als wahr unterstellt werden, denn er sei nicht geeignet, das ursprüngliche Geständnis in Frage zu stellen. Ohne Vortrag des Beklagten zu 2. zum Tatgeschehen selbst und ohne Beweisantritt dazu habe keine Veranlassung bestanden, den Beklagten zu 2. von Amts wegen anzuhören oder zu vernehmen. Gleich welche Tatbeteiligung vorliege, hafteten der Beklagte zu 2. und der Zeuge Q. im Außenverhältnis ohnehin gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Dass dem Beklagten zu 2. bei Tatbegehung kurz vor Vollendung des 10. Lebensjahres die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht, § 828 Abs. 3 BGB, gefehlt habe, sei weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt anrechnen lassen. Ein Mitverschulden des Zeugen Q. durch Beteiligung an der Tat sei ihr ebenso wenig zuzurechnen wie eine Aufsichtspflichtverletzung ihres Ehemanns als Vater des Beklagten zu 2. Auch ein eigenes Mitverschulden der Klägerin wegen Verletzung der Aufsicht über den Zeugen Q. und über den Beklagten zu 2. liege nicht vor. Was die allgemeine Aufklärung und Belehrung über die Gefahr von Feuer angehe, habe diese gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht der Klägerin oblegen, sondern der Beklagten zu 1., bei der sich der Beklagte zu 2. grundsätzlich aufgehalten habe. Ob die Klägerin gegenüber dem Zeugen Q. eine allgemeine Aufklärung und Belehrung über die Gefahr vo...

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