Rz. 1

Die Beauftragung eines Anwalts im Beschlussverfahren kann durch den Betriebsrat oder den Arbeitgeber erfolgen oder durch einen anderen Beteiligten (z.B. das betroffene Betriebsratsmitglied, § 103 Abs. 2 S. 3 BetrVG).

 

Rz. 2

Der Betriebsrat als Mandant ist vermögensunfähig (siehe oben § 6 Rdn 4). Von seinem Mandanten erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren also nicht. § 12a Abs. 1 ArbGG findet keine Anwendung im Beschlussverfahren. So ist der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift; sie gilt nur im Urteilsverfahren der ersten Instanz. Dieser eindeutige Wortlaut führt jedoch auch dazu, dass ein Betriebsratsmitglied, das Individualansprüche im Urteilsverfahren geltend macht, keinen Kostenerstattungsanspruch hat (vgl. § 6 Rdn 20 ff.).

 

Rz. 3

Dritte[1] können dem Anwalt des Betriebsrates Honorarzusagen machen. Ohne solche Zusagen ist der Anwalt darauf angewiesen, dass sein Mandant einen Anspruch gegen den "Gegner" im Beschlussverfahren hat auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung des Anwalts. Dieser Anspruch muss gegebenenfalls gesondert durchgesetzt werden.

 

Rz. 4

Hier trägt der Anwalt also ein doppeltes Honorarrisiko. Einmal muss ihm das verlangte Honorar rechtlich zustehen[2] und zum anderen muss er den Kostenerstattungsanspruch seiner Mandantschaft erfolgreich durchsetzen können.[3] Im Bereich der Kirche im Sinne von Art. 140 GG kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung die Erstattung von Anwaltskosten nur vor den kirchlichen Schlichtungsstellen geltend machen, wenn diese den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an ein Gericht genügen.[4]

 

Rz. 5

Auf Kostenrisiken wegen der Einschaltung staatlicher Gerichte braucht der Anwalt nicht hinzuweisen. Nach § 2 Abs. 2 GKG werden von den Gerichten Gebühren und Auslagen im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren nicht erhoben.

 

Rz. 6

Bei den Kosten des Betriebsrats im Beschlussverfahren wiederum geht es in erster Linie um die Gebühren eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten.

 

Rz. 7

Zur Durchsetzung seiner Vergütungsforderung kann der Rechtsanwalt nur gelangen, wenn er eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachweisen kann (zu dem abgestuften Verfahren einer Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat siehe § 6 Rdn 8). Wenn der Betriebsrat vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht, kann er unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" wirksam Beschlüsse fassen.[5]

 

Rz. 8

Von dem von der Rechtsprechung geforderten Erfordernis der vorherigen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Bestellung eines Anwaltes ist in Fällen der Unmöglichkeit und der Unverhältnismäßigkeit eines vorherigen Zusammentretens des gesamten Betriebsrates eine Ausnahme zu machen. In solchen Fällen genügt es, wenn der Betriebsratsvorsitzende den Anwalt bestellt und der Betriebsrat diese Bestellung nachträglich billigt.[6]

 

Rz. 9

Nach § 40 BetrVG kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig ansehen konnte.

 

Rz. 10

Betriebsverfassungsrechtliche Fragen, die zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber streitig sind, kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren klären lassen. Eine solche Tätigkeit des Betriebsrats gehört zur Wahrnehmung seiner Rechte.[7]

 

Rz. 11

Der Betriebsrat kann das Beschlussverfahren selbst führen, sich durch eine Gewerkschaft vertreten lassen oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Betriebsrat hat insoweit ein Wahlrecht.[8]

 

Rz. 12

Auch aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, gesetzlich in § 2 Abs. 1 BetrVG normiert, ergibt sich grundsätzlich keine Einschränkung des Rechts des Betriebsrates, sich vor dem Arbeitsgericht der Hilfe eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Aus § 2 Abs. 1 BetrVG folgt lediglich, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch den Betriebsrat nicht mutwillig oder gar rechtsmissbräuchlich sein darf.[9] Weil der Betriebsrat nicht beurteilen kann, ob ein Beschlussverfahren keine Schwierigkeiten aufweist, wird das Wahlrecht des Betriebsrats auch nicht durch den Grad der Schwierigkeit eines Beschlussverfahrens eingeschränkt.

 

Rz. 13

Wenn der Rechtsanwalt für den Betriebsrat ein Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber führen muss, um den Freistellungsanspruch des Betriebsrats von Anwaltskosten, die 500 EUR nicht übersteigen, durchsetzen zu können, entstehen dadurch wieder Anwaltskosten,[10] die 500 EUR nicht übersteigen. Auch die Freistellung von diesen Kosten soll in einem neuen Beschlussverfahren geltend gemacht werden können. So könnte ein Arbeitgeber einen Rechtsanwalt des Betriebsrates zwingen, ständig solche Beschlussverfahren zu führen, wenn dieser auf seiner gesetzlichen Vergütung besteht. Auch wenn der Rechtsanwalt auf gesetzliche Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht verzichten darf,[11] so ist er rechtlich nicht verpflichtet, seinen Vergütungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Dieses ist dann betriebswirtschaftlich abzuwägen.

[1] Z.B. eine...

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