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Die neue Regelung dürfte mittelbar auch das Verfahren ändern, in dem die Einberufung gerichtlich verlangt werden kann. Denn die Ausgestaltung der Ermächtigung als Beschluss führt dazu, dass nunmehr nicht mehr ein konstitutiver Akt des Gerichtes analog § 37 Abs. 2 BGB, sondern eine Beschlussersetzung durch das Gericht erstrebt wird. Diese ist im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG durchzusetzen.[6] Allerdings dürfte hier ausnahmsweise das Erfordernis einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung entfallen, da deren ansonsten nicht mögliche Einberufung ja gerade erstrebt wird. Im Gegenzuge dürfte der Antrag auf Ermächtigung analog § 37 Abs. 2 BGB unzulässig werden. Denn der Gesetzgeber hat die Ermächtigung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung nunmehr geregelt, so dass es an einer Regelungslücke künftig fehlt. Das Gericht dürfte hierauf allerdings hinzuweisen haben.

[6] BT-Drucks 19/18791, S. 70.

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