Rz. 58

Die Gebühren nach dem Beratungshilfegesetz sind insbesondere in Familiensachen oft nicht einmal kostendeckend, weil beispielsweise die Beratungsgebühr von 38,50 EUR kaum die Kosten für das Anlegen der Akte deckt (bei konkreter Gegenüberstellung der aufzuwendenden Materialien und Arbeitszeit der Angestellten), geschweige denn auch nur annähernd eine adäquate Vergütung für die anwaltliche Beratung darstellt.

Hervorzuheben ist dabei, dass der Rechtsanwalt staatlicherseits verpflichtet ist (§ 49a Abs. 1 BRAO (Hinweispflicht: § 16 BORA), derartige Mandate anzunehmen und eine Möglichkeit, wie bei Verfahrenskostenhilfe, Differenzgebühren über einen Vorschuss zu erhalten, nicht besteht. Eine Übernahme eines Beratungshilfemandats kann nur aus wichtigem Grund (Interessenkollision; Krankheit) abgelehnt werden. Aussichtslosigkeit wird teilweise ebenfalls als wichtiger Grund anerkannt.[36]

 

Rz. 59

Wichtige Gründe können auch sein:[37]

erhebliche Schwierigkeiten in der Vergangenheit mit der Person des Rechtsuchenden,
Anpöbeln des Rechtsanwalts oder seiner Mitarbeiter,
Erscheinen in betrunkenem Zustand,
Täuschung bei vergangenen Beratungshilfemandaten, und damit verbundenes fehlendes Vertrauensverhältnis z.B. durch falsche Angaben,
oder auch Gewissensnot, u.Ä.
 

Rz. 60

Rechtsuchende, die unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsuchen, haben ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG. Wie jedoch bereits oben erwähnt, sollte ein nachträglicher Antrag, d.h. die Erteilung der Beratungshilfe ohne Berechtigungsschein nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt werden, Rdn 35 und 42.

 

Rz. 61

Ein Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten bei begründeter Annahme der Bedürftigkeit auf einen Beratungshilfeanspruch hinzuweisen, § 16 Abs. 2 BORA. Gleichwohl gibt es durchaus Auftraggeber, die trotz eines Anspruchs einen solchen Antrag nicht stellen möchten. Kindermann weist darauf hin, dass der Rechtsanwalt sich den erteilten Hinweis, dass möglicherweise Anspruch auf Beratungshilfe besteht, vom Mandanten quittieren lassen sollte, um zu verhindern, dass dieser nach der Tätigkeit des Anwalts unter Berufung auf eine Verletzung dieser Hinweispflicht aus § 16 BORA mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnet.[38]

[36] Henssler/Prütting, § 49a BRAO Rn 11.
[37] Bischof, NJW 1981, 894, 899.
[38] Kindermann, Rn 670.

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