Rz. 113

1.

Welcher Vertragstyp liegt vor (Kaufvertrag/Werklieferungsvertrag/Werkvertrag)?

Wenn Werkvertrag: Prüfen, ob VOB/B vereinbart wurde.

Wenn Werklieferungsvertrag: Herstellen oder Erzeugen einer vertretbaren/nicht vertretbaren Sache? Gegebenenfalls Anwendung der §§ 642, 643 und 648 BGB.

2.

Anwendung des § 377 HGB, Rügepflicht?

Wurde die unverzügliche Untersuchung durchgeführt?

3. (Bei Handelskauf: Unverzügliche) Rüge erhoben?
4. Liegt ein Rechts- oder Sachmangel vor?
5. Bei Sachmangel: Entspricht die Kaufsache den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen?
6.

Liegt Kenntnis des Mangels beim Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor (§ 442 BGB)?

Bei grob fahrlässiger Unkenntnis: Liegt Kenntnis des Verkäufers vom Mangel vor?

7. (Bei Handelskauf: Unverzüglich) Mängelrüge erhoben?
8. Erfolglose Gelegenheit zur Nacherfüllung, Verweigerung der Nacherfüllung, fehlerhafte Ersatzlieferung, erfolgloser zweiter Nachbesserungsversuch?
9. Wahlrecht erloschen?
10. Ansprüche verjährt?

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