Leitsatz (amtlich)

Eine mit der Regelung der Ziff. VII 2. a) S. 1 NWVB inhaltsgleiche Bestimmung in den allgemeinen Verkaufsbedingungen für neue Fahrzeuge eines Kraftfahrzeughändlers beinhaltet weder das Abbedingen, noch eine Modifikation der Verpflichtung zur rechtzeitigen kaufmännischen Rüge gegenüber dem Verkäufer.

Die Regelung enthält auch nicht die Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betriebes, für den Fahrzeugverkäufer eine kaufmännische Rüge entgegen zu nehmen.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 17.08.2011; Aktenzeichen 41 O 32/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.08.2011 verkündete Urteil der 41. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages.

Die T4 GmbH bestellte am 12.12.2008 bei der Beklagten einen BMW 750i, Typ Limousine, zum Gesamtpreis von 112.358,00 EUR. In der Bestellungsurkunde war u.a. bestimmt, dass mit dem Abschluss eines Leasingvertrages zwischen dem Kunden und dem Leasingeber über das Fahrzeug der Leasingeber an die Stelle des Kunden in den Kaufvertrag eintritt.

Das Fahrzeug wurde am 20.03.2009 an die T4 GmbH übergeben.

Dem Kaufvertrag lagen die Verkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde. Hierin heißt es unter Ziff. VII. 3. a):

“Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. …„.

Am 01.04.2009 schlossen die Klägerin und die B GmbH & Co. KG einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Klägerin wurde mit Zustimmung der T4 GmbH Leasingnehmerin, weil sie günstigere Leasingkonditionen erhielt. Bereits am 25.03.2009 hatte die Beklagte der B GmbH & Co. KG eine “Neuwagenrechnung" über das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt. Der Kaufpreis wurde von der B GmbH & Co. KG an die Beklagte gezahlt. In den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Leasingbedingungen der B GmbH & Co. KG war u.a. bestimmt, dass die Leasinggeberin etwaige Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Leasinggegenstandes an die Klägerin abtritt.

In der Folgezeit befand sich das Fahrzeug mehrfach bei der Firma I2 GmbH in F, einer BMW-Vertragswerkstatt, zur Instandsetzung, so in der Zeit vom 15.09. - 08.10.2009 und am 23.10.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerseite zur Akte gereichte Reparaturhistorie (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2009 erklärte die T4 GmbH gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln des Fahrzeugs. Hierauf teilte die Beklagte mit, dass ihr bislang keine Möglichkeit zur Überprüfung der Mängel eingeräumt worden sei, und schlug eine Terminsvereinbarung zur Überprüfung des Fahrzeugs vor. Dieser Anregung kam die T4 GmbH nicht nach. Stattdessen erklärte sie durch weiteres Anwaltsschreiben vom 24.02.2010 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

Im vorliegenden Verfahren hat zunächst die T4 GmbH Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erhoben mit der Behauptung, etwaige Gewährleistungsansprüche seien durch die Klägerin an sie abgetreten worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.10.2010 ist über das Vermögen der T4 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Daraufhin ist die jetzige Klägerin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters der T4 GmbH anstelle der T4 GmbH in das Verfahren eingetreten.

Neben der Rückzahlung des Kaufpreises von 112.358,00 EUR begehrt die Klägerin Ersatz von Zinsen in Höhe von 5.898,80 EUR, die die Beklagte aus dem erhaltenen Kaufpreis gezogen haben soll. Wegen der zwischenzeitlichen Nutzung des Fahrzeugs lässt sich die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.696,48 EUR anrechnen.

Die Klägerin hat vorgetragen: Nach der Übergabe hätten sich an dem Fahrzeug diverse Mängel gezeigt. So seien Quietschgeräusche im Innenraum sowie ab einer Geschwindigkeit von 200 km/h fahrzeuguntypische Windgeräusche am Dach aufgetreten. Auch die Bremsen und die Lenkung hätten wiederholt knackende Geräusche verursacht. Zudem habe das Fahrzeug insbesondere beim Anfahren und Schalten geruckelt. Weiterhin sei die Fahrzeugsoftware wiederholt ausgefallen, so dass der Bildschirm und des Radio mehrfach dunkel geblieben seien und das Navigationsgerät ni...

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