Leitsatz (amtlich)

Zur Rügepflicht im Rahmen einer Kette von Weiterverleasung und -Vermietung der Kaufsache.

 

Normenkette

HGB § 377

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.05.2013; Aktenzeichen 4 O 475/10)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 29.5.2013 werden zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein Kranunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Gewährleistung wegen des Verkaufs eines Schwerlastkranes in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit schriftlichem Vertrag vom 15.12.2008 mietete die Firma "F. GmbH" von der Firma "C. und F.", W. (im Folgenden C + F genannt) einen Mobilkran Grove GMK 7450 für 60 Monate. Die Firma C + F hatte den Schwerlastkran mit Vertrag vom 12.11.2008 von der Firma "C. S. F. GmbH", U. (im Folgenden Firma C. genannt) geleast. Die Firma C. hatte das Fahrzeug für 2.713.200 EUR von der Beklagten gekauft. Hersteller des Krans war die Firma Grove, "M. C. G." (im Folgenden Firma M. genannt). Die Firma M. rüstete den Schwerlastkran auf Wunsch der Firma F. GmbH mit Stahlfelgen und einer Bereifung in der Größe "16.00 R 25" aus. Die Firma F. GmbH geriet im Jahr 2010 in wirtschaftliche Schwierigkeiten in deren Folge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt wurde. Ihr Mietvertrag vom 15.12.2008 mit der Firma C + F wurde deshalb beendet. Mit schriftlichem Vertrag vom 21.7.2010 schloss die Firma F. GmbH & Co. KG, B., die später zur Klägerin umfirmiert wurde, mit der Firma C + F einen Mietvertrag über den Mobilkran, welchen sie seitdem (weiter) nutzt.

Mit Bescheinigung vom 8.12.2008 hatte der TÜV Nord das Fahrzeug "gem. § 21 StVZO" begutachtet, welches zunächst von der Firma F. GmbH und später von der Klägerin ständig im öffentlichen Verkehr geführt wurde. Die zuständige Zulassungsstelle der Stadt W. hatte dem Fahrzeug hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Nr. 1 StVZO erteilt. In der Folgezeit wurde das Fahrzeug sowohl von der Firma F. GmbH als auch von der Klägerin - entgegen den Herstellervorgaben - in "aufgerüstetem" Zustand, also mit montierten Seitenstützen und Kranflaschen auf öffentlichen Straßen geführt, was zu einem Übergewicht des nur mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 84 t zugelassenen Kranes führte.

In Juni 2010 und am 11.11.2010 wurde das Kranfahrzeug von der Polizei im öffentlichen Straßenverkehr kontrolliert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dabei das Gewicht des Kranes beanstandet wurde. Am 2.12.2010 ließ die Klägerin den Schwerlastkran in abgerüstetem Zustand auf dem Großmarkt in B. verwiegen. Der Wiegevorgang ergab ein Gesamtgewicht des Krans von 85,36 t.

Am 21./22.12.2010 trat die Firma C + F ihre Ansprüche wegen Mängeln aus dem mit der Firma C. geschlossenen Leasingvertrag an die Klägerin ab. Nach Nr. 11a ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen leistete die Firma C. der Firma C + F Gewähr für Mängel dadurch, dass sie der Firma C + F ihre "sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln ... einschließlich etwaiger zusätzlicher Garantieansprüche gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte" abtrat.

Unter Berufung auf diese Abtretung und die Abtretungsvereinbarung mit der Firma C + F vom 21./22.12.2010 begehrt die Klägerin von der Beklagten Gewährleistung wegen des Übergewichts des Schwerlastkranes. Sie verlangt Nacherfüllung in der Weise, dass das zulässige Gewicht des Fahrzeugs sowohl bezüglich der Einzelachsenlast als auch hinsichtlich des Gesamtgewichtes nicht überschritten wird, hilfsweise Lieferung eines mangelfreien Kranes und beruft sich weiter hilfsweise auf den Rücktritt von dem Kaufvertrag; ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden weiter gehenden Schaden zu ersetzen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei und im Übrigen die Mängelrüge nicht rechtzeitig i.S.v. § 377 Abs. 1 HGB erhoben habe.

Gegen das Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung wegen der Kostenentscheidung eingelegt.

Die Klägerin bekämpft das Urteil teilweise, soweit ihre Klage hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1, sowie der dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen worden ist. Sie beanstandet, dass das LG Sachvortrag übergangen habe und rügt dessen Rechtsauffassung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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