Rz. 42

Ist die Zuwendung erfolgt und hat es der Erblasser unterlassen, eine Ausgleichspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB anzuordnen, so kann er hieran im Interesse der Rechtssicherheit einseitig durch formloses Rechtsgeschäft grundsätzlich nichts mehr ändern.[88] Der Erblasser hat für den Zuwendungsempfänger eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die auf die fehlende Ausgleichungspflicht gerichtet ist. Er hat jedoch die Möglichkeit, die fehlende Ausgleichungsverpflichtung durch Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten seiner nicht bedachten Abkömmlinge in einer Verfügung von Todes wegen zu kompensieren.[89] Ansonsten würden die für Verfügungen von Todes wegen einzuhaltenden Formvorschriften unterlaufen.[90]

 

Rz. 43

Stimmt der betroffene Abkömmling zu, kann eine Ausgleichungspflicht auch nachträglich vereinbart werden; allerdings lediglich in der für den Erbverzicht geltenden Form. Denn die Parteien treffen eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung des dann auszugleichenden Vorempfangs modifiziert.[91]

 

Rz. 44

Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln – insbesondere über § 2050 BGB – hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.[92]

[88] MüKo/Ann, § 2050 Rn 31.
[89] BGH, Urt. v. 30.9.1981 – IVa ZR 127/80, NJW 1982, 575, 577; MüKo/Ann, § 2050 Rn 31, Thubauville, MittRhNotK 1992, 289.
[90] OLGE 34, 260, 261.
[91] So i.E. auch Damrau, Der Erbverzicht als Mittel zweckmäßiger Vorsorge für den Todesfall, S. 47, 50.

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