Rz. 38

Grundsätzlich ist es richtig, die Versicherungsgemeinschaft vor unnötigen Kostenbelastungen zu schützen. Gleichwohl ist der Ausschlusstatbestand der Mutwilligkeit untauglich, dieses Ziel zu erreichen, weil sich der Versicherungsnehmer den Deckungsschutz durch seine Prämienzahlung erkauft und es der RSV durch die Vertragsausgestaltung in der Hand hat, beispielsweise Selbstbeteiligungen oder konkrete Risikoausschlüsse vorzusehen.[10]

 

Rz. 39

Wird dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vorgeworfen, ist es dem Versicherer grundsätzlich verwehrt, die Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsacheninstanzen zu prüfen, § 17 Abs. 1 ARB 75. Dies ist in den ARB 75 wörtlich ausgestaltet. In den ARB 94 hingegen heißt es in § 18 Abs. 1b): "Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, … weil in den Fällen des § 2a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, …"

 

Rz. 40

Mit anderen Worten ist es auch hier dem RSV verwehrt, die Erfolgsaussichten zu prüfen, weil in § 2 ARB 94 der Straf- oder Ordnungswidrigkeitsrechtsschutz nicht in den Vorschriften der Buchstaben a) bis g) geregelt ist. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich vielmehr in den Buchstaben i) und j). § 128 VVG schreibt zudem vor, dass der "Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit" vorzusehen hat, "in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden."

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.“ Gemäß § 129 VVG kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

[10] Schiedsgutachten v. 24.7.2007 im Amtsbezirk der RAK Brandenburg (betraf eine Geldbuße i.H.v. 35 EUR).

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