Rz. 19
Dem VN wurde vonseiten seines Arbeitgebers der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten und ihm auch mittels der Präambel des Aufhebungsvertrages erklärt, dass unabhängig von der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zum 31.1.2005 beendet werde, u.a. weil der Arbeitsplatz ohnehin wegfiele und ein anderweitiger freier und zumutbarer Arbeitsplatz für den VN nicht zur Verfügung stünde. Der VN bittet daraufhin den RSV um Deckungsschutz für die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung im konkreten Fall. Dieser lehnt den Deckungsschutz mit der Begründung ab, allein das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder aber auch die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung löse den Versicherungsfall gem. § 4 Abs. 1c) ARB 94 nicht aus.
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