Rz. 18

Nach § 2080 Abs. 1 BGB ist zur Anfechtung derjenige berechtigt, "welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde":

Dritte bei einseitigen Verfügungen

der Erblasser beim Erbvertrag, § 2281 BGB

Ein Erbvertrag kann aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB auch vom Erblasser angefochten werden. Dabei ist zu beachten, dass auch die willkürliche Schaffung der Pflichtteilsberechtigung durch den Erblasser, etwa durch Heirat oder Adoption, grundsätzlich unschädlich ist.[12] Lediglich für den Fall, dass der familienrechtliche Akt den ausschließlichen Zweck hatte, die Bindung der letztwilligen Verfügung zu beseitigen, kann die Schaffung des Anfechtungsgrundes gegen Treu und Glauben bzw. die guten Sitten verstoßen.

 

Rz. 19

Muster 7.8: Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

 

Muster 7.8: Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

Es erscheint _________________________ – persönlich bekannt und zweifelsfrei geschäftsfähig –

Sie erklärt:

In der Urkunde des Notars _________________________ in _________________________ – Urkunden-Rolle Nr. _________________________ – habe ich mit meinem Ehemann _________________________ am _________________________ einen Erbvertrag geschlossen. Nach Ziffer 2 haben wir uns gegenseitig zu Alleinerben und unseren Sohn _________________________ zum Erben des Längerlebenden eingesetzt. Mein Mann starb am _________________________. Am _________________________ habe ich mich mit _________________________ verheiratet.

Ich fechte die von mir in dem Erbvertrag vom _________________________ getroffenen Verfügungen wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an.

Ich beantrage, mir eine Ausfertigung dieser Verfügung zu erteilen und diese dem Nachlassgericht _________________________ zu übersenden.

Diese Niederschrift wurde vom Notar der Anwesenden vorgelesen, von ihr genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben:

(Unterschrift)

 

Rz. 20

Dritte beim Erbvertrag, §§ 2080 Abs. 1, 2285 BGB

Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten können Dritte nach den allgemeinen Regeln anfechten.[13] Nach dem Tode des Längerlebenden können nur noch Dritte den Erbvertrag anfechten. Für diese Anfechtung gelten die §§ 2078 ff. BGB, die §§ 22812284 BGB sind hingegen nicht anwendbar, d.h. dass auch die Anfechtungserklärung sich nach § 2081 BGB richtet. Lediglich § 2285 BGB ist zu beachten.

Anfechtungsgegner ist bei Lebzeiten des anderen Vertragsteiles dieser. Die notariell beurkundete Anfechtungserklärung ist dem Antragsgegner durch Übermittlung der Urschrift oder Ausfertigung, nicht nur einer beglaubigten Abschrift, mitzuteilen. Nach seinem Tod hat die Erklärung gegenüber dem (für den Todesfall des Erstverstorbenen zuständigen) Nachlassgericht zu erfolgen, § 2281 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 21

Muster 7.9: Anfechtung eines Erbvertrages

 

Muster 7.9: Anfechtung eines Erbvertrages

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Den mit meinem Sohn _________________________ in _________________________ am vor dem Notar _________________________ geschlossenen Erbvertrag UrkR Nr. _________________________ fechte ich hiermit an. Am _________________________ ist mir ein eheliches Kind _________________________ geboren worden. Ich beantrage, meinem Sohn _________________________ eine Ausfertigung dieser Anfechtungserklärung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.

(Unterschrift)

 

Rz. 22

Muster 7.10: Anfechtung eines Erbvertrages durch Dritte

 

Muster 7.10: Anfechtung eines Erbvertrages durch Dritte

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ erkläre ich die Anfechtung des von seinem Vater _________________________ mit seiner Ehefrau _________________________ vor dem Notar _________________________ in _________________________ geschlossenen Erbvertrages vom _________________________ (UR-Nr. _________________________). In diesem Erbvertrag setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder zu Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten ein. Nachdem Frau _________________________ am _________________________ verstarb, heiratete _________________________ erneut. Aus der mit F. am _________________________ geschlossenen Ehe ging der Sohn H, geboren am _________________________, hervor. Am _________________________ verstarb der Vater meines Mandanten, ohne dass er weitere letztwillige Verfügungen hinterlassen hat.

Da bei Abschluss des Erbvertrages H noch nicht geboren und F noch nicht pflichtteilsberechtigt war, ist eine Anfechtung nach § 2079 BGB möglich. Die Frist des § 2082 BGB ist gewahrt.

Mein Mandant ist gem. §§ 2080 Abs. 1, 2285 BGB anfechtungsberechtigt.

(Rechtsanwalt)

[12] Staudinger/Otte, BGB § 2079 Rn  6; Soergel/Loritz, BGB §  2079 Rn  7.
[13] BeckOGK/Röhl, BGB § 2281 Rn 12; NK-BGB/Hölscher/Kornexl, BGB § 2281 Rn 8.

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