Rz. 16

§ 83b Abs. 4 BGB n.F. enthält zwei eigentlich selbstverständliche Regelungen: Zum einen ist nach Satz 1 das Stiftungsvermögen "getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten", zum anderen darf nach S. 2 mit "dem Stiftungsvermögen […] nur der Stiftungszweck erfüllt werden." Beide Regelungen scheinen sich selbst zu erklären, doch lohnt sich näheres Hinsehen.

Da in Satz 1 allgemein vom "Stiftungsvermögen" die Rede ist und nicht allein vom "Grundstockvermögen", gilt die Anordnung zur Trennung von fremdem Vermögen sowohl für das Grundstockvermögen als auch für das sonstige Vermögen. Aus dem Trennungsgebot folgt bspw., so der Gesetzgeber, dass für die Stiftung eigene Bankkonten geführt werden müssen. Es muss immer klar erkennbar sein, was das Stiftungsvermögen ist, so dass insbesondere auch jede Art von Vermengung und Vermischung mit fremdem Vermögen unzulässig ist. Für von der Stiftung treuhänderisch verwaltetes Vermögen, also insbesondere für Treuhandstiftungen unter ihrer Trägerschaft, findet sich keine ausdrückliche Regelung und auch keine nähere Erläuterung in den Gesetzgebungsmaterialien. Allerding sollte solches treuhänderisch gehaltene Vermögen jedenfalls zumindest buchhalterisch gesondert geführt werden,[11] um bspw. die Anerkennung als eigenes Steuersubjekt nach § 1 Abs. Nr. 5 KStG nicht zu gefährden. Solche Pflichten zur (wirtschaftlichen und) buchhalterischen Trennung vom (eigentlichen) Stiftungsvermögen werden sinnvollerweise ausdrücklich in der Vereinbarung festgehalten, die der Errichtung einer Treuhandstiftung zugrunde liegen.[12] Die Gesetzesbegründung zu § 83b Abs. 4 S. 1 BGB n.F. enthält über das eigentliche Thema der Regelung, die Vermögenstrennung, hinaus überraschenderweise auch einige aufschlussreiche Ausführungen zur Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie zum insoweit geltenden Haftungsmaßstab, auf die wir weiter unten bei der Erläuterung des § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. (ungeschmälerter Erhalt des Grundstockvermögens) noch zurückkommen werden.

 

Rz. 17

In § 83b Abs. 4 S. 2 BGB n.F. wird noch einmal klargestellt, "dass das Stiftungsvermögen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden darf", wie es die Gesetzesbegründung umschreibt. Gemeint ist damit nicht, dass jeder Cent des verbrauchbaren Stiftungsvermögens unmittelbar für die Zweckerfüllung ausgegeben werden muss. So sind bspw. bei entsprechenden Satzungsregelungen selbstverständlich auch Auslagenerstattungen und Vergütungen für Vorstandsmitglieder zulässig oder Ausgaben für Büroräume und -ausstattung. Diese Ausgaben müssen aber eben letztlich der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Die Regelung in § 83b Abs. 4 S. 2 BGB n.F. ist also in gewisser Weise vergleichbar mit der Regelung des § 55 AO zur Selbstlosigkeit steuerbegünstigter Stiftungen.

[11] Vgl. Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, 14.
[12] Eingehend NK-BGB/Schiffer/Pruns, Vor §§ 80 ff. Rn 41 ff. m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge